Allgemeine
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Zeitung.
Herausgegeben
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Chr. Fr. Elvers,
ord. öffentl. Prof. der Rechte in Rostock.
Sonnabend, den 5. Juny 1830.
Dritter Jahrgang. Nr. 45.
Ueber Oeffentlichkeit der JustizVerwaltung
nach Einführung der Geschwornengerichte der gegenwärtigen
mit besonderer Rücksicht auf die von dem Herrn
Betrachtung über Oeffentlichkeit der JustizVerwaltung so
Staatsrathe und AppellationsGerichtsPräsi¬
fremd nicht sey, um es von ihr gänzlich auszuscheiden.
denten A. von Feuerbach diesem Gegenstande
Wenn es sich für die Oeffentlichkeit der JustizVerwaltung
gewidmete Schrift.
um eine Form dieser Verwaltung fragt, welche den Staats¬
bürgern die wahrhafte Erörterung des streitigen Falles und
(Aus Weimar eingesandt.)
die gerechte Anwendung des Gesetzes auf ihn sicher stellt, so
steht die Frage, ob die Jury das rechte Mittel zu solchem
(Schluß.)
Gute sey, in ganz gleichem Range und gleicher Verbindung
Bin ich auf diesem Wege der Ueberlegung zu der Frage
zu dem Gegenstande unserer Betrachtung, als die vorhin auf¬
gewiesen worden: „ob die Gegenwart des Volkes vor den
gestellte Frage nach der bezeichneten Zweckdienlichkeit des Zu¬
Gerichtsschranken in unserm Volks- und Rechtsleben die
standes der Gerichte, den wir statt Gerichtsöffentlichkeit lie¬
Oeffentlichkeit der JustizVerwaltung zu verwirklichen tauge"?
ber Gerichtsoffenheit nennen wollten. Die Jury ist als Or¬
so wurde zugleich auch gezeigt, daß es sich bei dieser Frage
gan der Anwendung des Gesetzes ebenso, wie der ständige
nicht mehr um den Beweis der Nothwendigkeit der Oeffent¬
JustizHof und jene Geöffnetheit der Gerichtssäle, wenn
lichkeit der Rechtspflege, sondern lediglich nur um die Un¬
auch von ihnen verschieden in der Art der das Gericht vor¬
tersuchung handele, ob die berührte Gerichtsoffenheit das
stellenden Form, doch nur eine Form der JustizVerwaltung
Remedium für die Erlangung der Gerichtsöffentlichkeit bilde.
mithin nicht, wie die Gerichtsöffentlichkeit, ein Gut an sich,
Aus meiner Demonstration folgt sodann endlich noch, daß
sondern höchstens für den Fall seiner Zweckdienlichkeit ein
das schriftliche, mit der bezeichneten Gerichtsoffenheit nicht
Gut wozu. Was wir Cap. I. über die geschichtliche Ent¬
versehene, Rechtsverfahren eo ipso der Oeffentlichkeit der
stehung des Verlangens nach Volksgerichten und der Cap. II.
JustizVerwaltung noch nicht widerspreche, daß vielmehr in
geschilderten Gerichtsöffentlichkeit anführten, zeugt schon für
diesem Bezuge Alles darauf ankomme, zu prüfen, ob in
die organische Verwandtschaft der Geschwornengerichte mit der
jetziger Zeit anders nicht, als bei für alle Staatsbürger ge¬
dort bezeichneten Oeffentlichkeit der Justiz Pflege; und selbst
öffneten Gerichtssälen, dem Gesetze entsprechend das Recht
Herr von Feuerbach hat uns die Art dieser Verwandtschaft
gepflogen werden könne.
auf das Ueberzeugendste nachgewiesen, wenn er in seiner
Da ich die sich hier anknüpfende Untersuchung für eine
Schrift über Gerichtsöffentlichkeit den Zustand der Rechts¬
gelegenere Zeit der Muße mir vorbehalten muß, füge ich
pflege, bei welchem das Volk im Gericht erscheint, um selbst
hier nur noch die Schlußbemerkung an, daß das Verlangen
die Richtergewalt auszuüben, oder doch bei der Ausübung
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