Full text: Allgemeine juristische Zeitung (Jg. 3 (1830))

Allgemeine 
ch e - 
Zeitung. 
Herausgegeben 
97 1 
Chr. Fr. Elvers, 
ord. öffentl. Prof. der Rechte in Rostock. 
Sonnabend, den 5. Juny 1830. 
Dritter Jahrgang. Nr. 45. 
Ueber Oeffentlichkeit der JustizVerwaltung 
nach Einführung der Geschwornengerichte der gegenwärtigen 
mit besonderer Rücksicht auf die von dem Herrn 
Betrachtung über Oeffentlichkeit der JustizVerwaltung so 
Staatsrathe und AppellationsGerichtsPräsi¬ 
fremd nicht sey, um es von ihr gänzlich auszuscheiden. 
denten A. von Feuerbach diesem Gegenstande 
Wenn es sich für die Oeffentlichkeit der JustizVerwaltung 
gewidmete Schrift. 
um eine Form dieser Verwaltung fragt, welche den Staats¬ 
bürgern die wahrhafte Erörterung des streitigen Falles und 
(Aus Weimar eingesandt.) 
die gerechte Anwendung des Gesetzes auf ihn sicher stellt, so 
steht die Frage, ob die Jury das rechte Mittel zu solchem 
(Schluß.) 
Gute sey, in ganz gleichem Range und gleicher Verbindung 
Bin ich auf diesem Wege der Ueberlegung zu der Frage 
zu dem Gegenstande unserer Betrachtung, als die vorhin auf¬ 
gewiesen worden: „ob die Gegenwart des Volkes vor den 
gestellte Frage nach der bezeichneten Zweckdienlichkeit des Zu¬ 
Gerichtsschranken in unserm Volks- und Rechtsleben die 
standes der Gerichte, den wir statt Gerichtsöffentlichkeit lie¬ 
Oeffentlichkeit der JustizVerwaltung zu verwirklichen tauge"? 
ber Gerichtsoffenheit nennen wollten. Die Jury ist als Or¬ 
so wurde zugleich auch gezeigt, daß es sich bei dieser Frage 
gan der Anwendung des Gesetzes ebenso, wie der ständige 
nicht mehr um den Beweis der Nothwendigkeit der Oeffent¬ 
JustizHof und jene Geöffnetheit der Gerichtssäle, wenn 
lichkeit der Rechtspflege, sondern lediglich nur um die Un¬ 
auch von ihnen verschieden in der Art der das Gericht vor¬ 
tersuchung handele, ob die berührte Gerichtsoffenheit das 
stellenden Form, doch nur eine Form der JustizVerwaltung 
Remedium für die Erlangung der Gerichtsöffentlichkeit bilde. 
mithin nicht, wie die Gerichtsöffentlichkeit, ein Gut an sich, 
Aus meiner Demonstration folgt sodann endlich noch, daß 
sondern höchstens für den Fall seiner Zweckdienlichkeit ein 
das schriftliche, mit der bezeichneten Gerichtsoffenheit nicht 
Gut wozu. Was wir Cap. I. über die geschichtliche Ent¬ 
versehene, Rechtsverfahren eo ipso der Oeffentlichkeit der 
stehung des Verlangens nach Volksgerichten und der Cap. II. 
JustizVerwaltung noch nicht widerspreche, daß vielmehr in 
geschilderten Gerichtsöffentlichkeit anführten, zeugt schon für 
diesem Bezuge Alles darauf ankomme, zu prüfen, ob in 
die organische Verwandtschaft der Geschwornengerichte mit der 
jetziger Zeit anders nicht, als bei für alle Staatsbürger ge¬ 
dort bezeichneten Oeffentlichkeit der Justiz Pflege; und selbst 
öffneten Gerichtssälen, dem Gesetze entsprechend das Recht 
Herr von Feuerbach hat uns die Art dieser Verwandtschaft 
gepflogen werden könne. 
auf das Ueberzeugendste nachgewiesen, wenn er in seiner 
Da ich die sich hier anknüpfende Untersuchung für eine 
Schrift über Gerichtsöffentlichkeit den Zustand der Rechts¬ 
gelegenere Zeit der Muße mir vorbehalten muß, füge ich 
pflege, bei welchem das Volk im Gericht erscheint, um selbst 
hier nur noch die Schlußbemerkung an, daß das Verlangen 
die Richtergewalt auszuüben, oder doch bei der Ausübung 
Max-Planck-Institut für
	        
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