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buch*) der Fürsten, und sagt, daß sie, wie dies auch
zeichnen. Wer diese Reichsdienstleute eigentlich waren, wird
wahr ist, nur durch ihr Fürsienamt Fürsten würden, und
sich aus dem folgenden sogleich ergeben. Der Sachsenspiegel
keine Dienstmannen machen könnten. Allein dies ist nur bei¬
erwähnt an zwei Stellen mit Namen die Reichsdienstmannen
läufig gesagt.
oder Leute und zwar in der einen*) sagt er, daß, wenn in
Bei der so großen Verschiedenheit der Dienstmannen oder
einer Grafschaft die erwähnten Schöffenbaren ausstürben, der
Ministerialen, über die die Rechtsbücher des Mittelalters laut
König die Reichsdienstmannen frei lasse, damit sie als Schöf=
klagen **), ist es für diese Lehre sehr ersprieslich, wenig¬
fenbare die Stellen der ausgestorbenen einnehmen könnten.
stens von einer Art derselben aus einer Quelle etwas All¬
Hieraus nun scheint nicht undeutlich hervorzugehen, daß die
gemeines zu erfahren. Denn wenn schon überhaupt für die
Reichsdienstmannen ihrem Geburtsrechte nach zu dieser Ordnung
Bearbeitung des Deutschen Rechts es durchaus erforderlich
der Deutschen gehörten, da Standeserhöhungen der Zeit noch
scheint, sich zunächst an das zu halten, was die wichtigsten
nicht vorkamen und der Freigelassene den Stand erhielt, aus
Rechtsbücher einer Zeit über eine Lehre sagen, und die Be¬
dem er ursprünglich geboren war. Uebrigens werden in
merkungen anderer Schriftsteller nur als untergeordnet zu
mehrfacher Beziehung auch im Schwabenspiegel die Reichs¬
betrachten, so ist dies ganz vorzüglich aber bei einer Lehre
dienstmannen gleich unter die Mittelfreien gestellt, und da sie
wie die der Ministerialen von hoher Wichtigkeit. Die Schrift¬
durch ihre Dienstmannschaft, oder Ministerialität ihre Frei¬
steller der Zeit, meist Geschichtschreiber, welche von diesem
heit beschränkt, nicht aber wie Leibeigene verloren hatten, so
Gegenstande handeln, sagen von ihm natürlich gerade nur
paßt dies recht gut. Aus der andern Stelle des Sachsen=
das, was sich mit einem Ministerialen bei diesem oder jenem
spiegels **) ergiebt sich ganz deutlich, daß er dieselben im
Fürsten zugetragen hat, ohne damit eine allgemeine Regel
Sinne hat, von denen unser Rechtsbuch spricht. Er sagt
aufstellen zu wollen, und erwähnen gerade oft das, was
daselbst, daß die Reichsdienstmannen vor dem Reiche Zeugen
von ihr am meisten abweicht, eben weil es für ihren Zweck
wären und Urtheil fänden. Dies bezieht sich aber ohne Zwei¬
von Bedeutung ist. Will man nun bei der bekannten großen
fel auf die erwähnten Kaiserlichen Landgerichte unter einem
Verschiedenheit der Ministerialen das, was ein Geschichtschrei¬
sogenannten Reichsvoigt, denn sonst hätte er von den Zeu¬
ber gelegentlich von denen eines Bischofs oder weltlichen Für¬
gen und Urthelfinden vor dem Grafen, oder einem andern
sten beibringt, zur Regel erheben, so wird man dadurch nie
Richter gesprochen.
die Grundsätze unsres Instituts erkennen. Gerade aber, da
Nun heißt es aber in unserm Rechtsbuche ***), daß die
eine so große Mannigfaltigkeit derselben in Deutschland vor¬
Reichsdienstmannen über das Reichsgut Urthel fänden und
gekommen ist, sind, wenn man durch die Rechtsbücher über
zwar dies sowol wegen Lehen als beweglichen und unbeweg¬
allgemeine Grundsätze belehrt ist, diese Quellen unentbehrlich,
um die Abweichungen kennen zu lernen. Wenn aber auch
lichen Vermögen ****). Dieses Gericht wird ausdrücklich vor
in den Rechtsbüchern etwas nur einmal erwähnt wird, so
einem Richter (Voigt, nicht Graf) an Königsstatt gehalten *)
ist darauf doch mehr in Rücksicht seiner Allgemeinheit zu
und als Zeugen soll man sich hier Niemandes als der Reichs¬
bauen, als wenn wir dasselbe in einer andern mittelbaren
dienstmannen bedienen **). Sind nun diese Reichsdienstman¬
Quelle finden. Wenn daher der Schwabenspiegel sagt: ist ein
eigen Mann Ritter; und vorher und nachher in demselben
nen keine andere als Ministeriale, die ihrer Geburt nach in
Artikel von den verschiedenen Ständen und deren Stufen ge¬
die zweite Ordnung der freien Deutschen gehörten, so ergibt
sprochen und nun hier für den eigenen Ritter, so wie für
sich daraus unläugbar, daß in unserm Rechtsbuche keines¬
einen andern Stand das Recht desselben, (in unserm Falle,
wie viel ein jeder als Morgengabe geben könne) angibt, so
wegs von eigentlichen Reichslehen gehandelt wird, indem es
beweißt dies weit mehr, als wenn ein Geschichtschreiber von
dann von Fürsten oder Hochfreien, als Vasallen des Reichs¬
einem eigenen Manne, der Ritter war, und so und so viel
gutes hätte sprechen müssen. Zwar erwähnt unser Rechts¬
als Morgengabe bestellte, spricht; hier hätten wir blos ein
Beispiel, welches vielleicht einzig seyn könnte. Doch genug!
*) Sachsensp. von Homayer III. A. 81. §. 1.
*) A. 6.
**) III. A. 19. §. 1.
**) Sachsensp. III. A. 42. §. 2. Schwabensp. von Berger e. 47.
***) A. 5. 14. 16.
P. 86. c. 52. p. 329. Sächsisches Lehnr. A. 63.
222*) A. 15.
*) A. 13. 19. 20.
(Schluß folgt.)
tt) A. 22.
Göttingen, in der Expedition der allgemeinen juristischen Zeitung.
Max-Planck-Institut für