Full text: Allgemeine juristische Zeitung (Jg. 3 (1830))

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dies zugleich aber auch ein schlagender Beweis dafür, daß 
Die Personen, die dieses Reichsgut besitzen, sind Dienst¬ 
das eigentliche Studium der Germanistischen Quellen noch nicht 
oder Zinsleute *), von denen spricht vorzüglich unser Rechts¬ 
weit vorgeschritten ist und daß so Mancher auf Treu und 
buch und erwähnt diese nur gelegentlich. Wie die andern 
Glauben annimmt, was er gehört oder gelesen hat *). 
Rechtsbücher des Mittelalters viel Erbauliches über die Ent¬ 
Es fragt sich daher zuerst, um für unser Rechtsbuch 
stehung der Leibeigenen und Dienstmannen zu sagen wissen, 
einen richtigen Gesichtspunkt zu gewinnen, was unter dem 
denn da wo es auf etwas Historisches ankömmt, hat stets 
Reichsgute zu verstehen sey. Es ist eine bekannte Sache, 
ihre Kenntniß ein Ende, so erzählt auch unser Rechtsbuch**) 
daß namentlich in früherer Zeit zu dem Deutschen Reiche 
gar eigenthümlich ihren Ursprung auf folgende Art: Es habe 
oder richtiger Königthume ansehnliche Strecken Landes oder 
nichts als Friede und Glückseeligkeit unter der Regierung des 
Herrschaften gehörten, welche aber nicht mit dem Hausgute 
Kaisers geherrscht und es sey mit einem Worte das goldne 
des jedesmaligen Königs zu verwechseln sind und Reichsgü¬ 
Zeitalter auf der Erde gewesen. Dadurch seyen, fährt es 
ter hießen. Diese Reichsgüter stammten theils noch aus der 
fort die Menschen übermüthig, ungehorsam und Rebellen 
frühern Zeit her, theils waren sie eingezogene Güter der 
gegen das Reich geworden. Die aber welche der Kaiser treu 
Geächteten, oder Lehen erloschener Vasallenfamilien. Aus 
bei ihm aushaltend befunden habe, seyen von ihm reichlich 
dem Reichsgute bezog der König einen großen Theil seiner 
belohnt worden, indem er sie zu edelen Rittern machte und 
Einkünfte, wie dies namentlich ads dem Saalbuche des 
ihnen als Reichsdienstleuten das Reichsgut gab ***). 
Burggrafthums Nürnberg zu ersehen ist. Sie standen un¬ 
Ueber diese Reichsdienstleute erfahren wir folgendes noch 
mittelbar unter ihm und waren daher von der Grafengewalt 
aus unserer Quelle. Da sie Ritter und sogar Adelige genannt 
erimirt. Es kamen auf ihnen sogenannte Königliche Land¬ 
werden, so können sie keine Leute geringen Standes gewesen 
gerichte vor, in denen ein Königlicher Voigt mit seinen Schöf¬ 
seyn, wiewol jedoch von den Königen Menschen der gering¬ 
fen in des Königs Namen und an dessen Statt Recht sprach. 
sten Herkunft zu Rittern gemacht wurden ****). Was aber 
Diese Güter waren nach damaliger Sitte theils an Zinsleute, 
ihren Adel betrifft, so ist die namentliche Anführung dessel¬ 
theils an Dienstleute ausgethan. Jene, geringerer Herkunft 
ben ein sprechender Beweis für die spätere Abfassung unsers 
und minder geachtet, lieferten ihren Zins an die Voigte, von 
Rechtsbuches; denn im Sachsen= und Schwabenspiegel kom¬ 
denen ihn der König (soweit sich jene nicht selbst dadurch be¬ 
men dieselben Personen nur als eine Mittelclasse der hohen 
reicherten) bekam. Die Dienstleute brauchte der König vor¬ 
und gemeineren Freien, dort als Schöffenbare, hier als Mit¬ 
züglich zu seinen Kriegsunternehmungen, wobei er oft nicht 
telfreie vor, und überhaupt findet sich das Wort Adel in 
gehörig vom Reiche unterstützt wurde, so daß er sich sehr 
jenen Rechtsbüchern gar nicht vor und höchstens nur zwei¬ 
genöthigt sah, außer diesen Reichsdienstleuten seine Zuflucht 
mal: edel, ohne jedoch damit einen besonderen Stand zu be¬ 
zu Miethtruppen zu nehmen. Wenn nun unser Rechtsbuch 
von dem Reichsgute spricht, so ist, wenn man dasselbe nur 
*) Kais. Recht B. III. A. 6. Von den Reichszinsleuten handelt 
einigermaßen mit Aufmerksamkeit gelesen hat, offenbar von 
besonders das Ende des zweiten Buchs des Kaiserrechts. Die 
in Mösers Osnabrück. Gesch. Bd. III. S. 143. bemerkte Ueber¬ 
keinem andern als diesem die Rede und keineswegs von den 
einstimmung des Elmenhorsterhofrechts (s. v. Steinen 
Lehen der großen Reichsvafallen. Dies wird sich auch aus 
Westphälische Gesch. Thl. 1. Anh. S. 1728-1753.) mit dem 
dem folgenden noch deutlicher ergeben. 
Kaiserrechte bezieht sich einzig und allein auf das zweite Buch 
vom c. 112 an, bis zu Ende des Buchs. Meist lauten die ge¬ 
dachten Stücke ganz gleich, selbst die Abtheilungen in Cap. tref¬ 
*) Wenn vielleicht mancher Leser meint, daß man nur zu viel 
fen oft überein. Der Schluß enthält das Gesuch des Hofrechts 
über die Quellen des Germanischen Rechts schreibt und liest, so 
von dem Rathe zu Dortmund. Gegeben ist es 1547. 
kann damit bloß das Formelle derselben gemeint seyn; leider 
*) A. 1. 
wird dann zuweilen darüber das Wesentliche, der Inhalt ver¬ 
**) A. 1. Do dit geschach der sine trouwe an dem riche hatte be¬ 
nachlässigt. Doch ist dies auch in andern Wissenschaften der 
haldin dy nam her vnn machte se sin genoz, vun edilte se 
Fall, z. B. bei den alt Deutschen Gedichten, besonders bei dem 
vnn ere kint dy vmerme von em kemen, vnn gap en ritters 
Niebelungenliede, für dessen Erklärung nach den darin vorkom¬ 
namen, vnn machte se dinstlude dez riches, vnn bestedigete daz 
menden Sitten, Gebräuchen, geschichtlichen Thatsachen und 
med dem schilte vnn med dem swerte. 
rechtlichen Verhältnissen im Ganzen noch wenig gethan ist. 
****) Outo freising. de gest. Fried. I. II. c. 13. 
taatsbibliothek 
Max-Planck-Institut fü
	        
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