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Greitz, Reuß=Schleitz und Reuß-Lobenstein¬
diener thun, so geneigten Zeit, keine einzige tadelnde Stimme
hervorgerufen hat! —
Ebersdorf, zu Jena: Präsident: Frh. von Ziegesar;
A. Vor dem Jahre 1815 errichtete OberAppella¬
Räthe: Martin, Schmid, Müller, Konopak, Eich-
tionsGerichte sind fortwährend erhalten worden:
mann, Walch, Ortloff, von Schröter;
1. für Nassau in Wiesbaden: Präsident: Freiherr
4. für Dessau, Bernburg, Köthen, Sonders¬
von Preuschen; Vicepräsident: Musset; Räthe: Tip¬
hausenu. Rudolstadt zu Zerbst: Präsident: Geiger;
pel, Flach, Chelius, Hilt, Ler;
Räthe: von Hammer, Heidenreich, Damman,
Mann;
2. für Oldenburg in Oldenburg; Präsident: Run¬
de; Räthe: Schloifer, Westing, Stricker, Römer,
5. für Lübeck, Frankfurt a. M., Bremen und
Becker, Hayessen, Oppermann. -
Hämburg, in Lübeck: Präsident: Heise; Räthe: Hach,
3. Für das Großherzogthum Luxemburg sind, nach
Müller, Cropp, Overbeck, Duroi.
der fortbestehenden Französischen Verfaßung, als Cassa¬
C. Angeschloßen haben sich seit 1815.:
tions Hof die Mitglieder des obersten Gerichts zu Lüttich
1. Hohenzollern=Hechingen u. Sigmaringen
an das OberAppellationsGericht zu Stuttgard. (früher in
competent.
Darmstadt).
B. Neu entstanden sind seit 1815 nachstehende Ober¬
AppellationsGerichte:
2. Lichtenstein an das AppellationsGericht für Tyrol
und Voralberg zu Inspruck.
1. für Braunschweig, Waldeck, Schaumburg.
D. Durch Acten Versendung an eine Deutsche Fä¬
Lippe und Lippe=Detmold zu Wolfenbüttel *):
cultät, wird die dritte Instanz wiewohl unter vielen Einschrän¬
Präsident: vacat; Räthe: Mackensen, von Strombeck,
kungen — gebildet:
Günther;
2. für Mecklenburg=Schwerin und Strelitz
1. in Holstein und Lauenburg *).
zu Parchim: Präsident: von Oertzen; Vicepräsident:
2. in Hessen=Homburg.
von Hobe; Räthe: Fromm, Frh. von Nettelbladt,
Berlin, Rönnberg, Viereck;
*) Die Errichtung eines Ober AppellationsGerichtes in Kiel ist im
3. für Weimar=Eisenach, Altenburg, Coburg¬
Werke. Das Obergericht in Glückstadt vertritt für Lauen¬
Gotha, Meiningen =Hildburghausen, Reu߬
burg als Gericht dritter Instanz gewißermaßen die Stelle eines
OAGerichtes; während es für Holstein nur Gericht zweiter
Instanz ist.
*) Man hat behauptet, daß das OAGericht zu Wolfenbüttel in
die Cathegorie unter A gehöre, folglich Acten Versendung
dort nicht begehrt werden dürfe (G. P. von Bülow Abhandl.
Ueber das dritte Buch des sogenannten Kaiser¬
II. Theil. Braunschw. 1818. S. 67. fg. Klüber öffentliches
rechts. Von Dr. Julius Weiske in Leipzig.
Recht des Deutsch. Bundes. Abth. I. Aufl. 2. S. 352.) Einsen¬
der hat gegen dieses Resultat nichts einzuwenden, fragt es
sich von einem Rechte der Unterthanen, oder — wie die
Da man selbst in neuster Zeit dieses Rechtsbuch als vom
seitherige Erfahrung bewährt hat — von deren Interesse: die
Lehnrecht handelnd; etwa neben das Schwäbische vom Lehn¬
Paciscenten in Wien würden indessen, — hätte ihnen die Frage
recht, wie dieses neben das Sächsische gestellt und nur als
zur Entscheidung vorgelegen, — vielleicht auch, was diese Folgerung
Unterscheidungsmerkmal hinzugefügt hat, es sey nicht so
anlangt, auf andre Weise entschieden haben, wenigstens scheinen
wichtig als jenes Rechtsbuch und habe überdies besonders
dem Einf. sattsame doctrinelle Gründe für diese Meinung zu
sprechen; der zweite Absatz des Art. XII. paßt hieher nicht,
das Reichslehnsrecht, also das der großen Reichs- oder Für¬
weil man eine Appellationscommission wie sie Braun-
stenlehne zum Gegenstand, so dürfte es wol nicht überflüssig
schweig hatte, also eine temporäre Behörde, nicht „Gericht"
seyn, hier auf eine richtigere Ansicht, wenn sie es anders
zu nennen pflegt. Die Bundestagserklärung, welche obige
ist, aufmerksam zu machen.
Schriftsteller anführen, ist also keine Anwendung der Bun¬
Namentlich der letztere vermeintliche Inhalt des Buches
desActe, sondern eine Veränderung derselben, zu der aber
scheint sehr leicht gerechtfertigt, wenn man fast in jedem
freilich die Bundesversammlung ganz competent war. S. Art.
VI. VII. d. B. A.
Artikel die Erwähnung des Reichsgutes vernimmt. Es ist
Max-Planck-Institut für