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es nur irgend geschehen kann, ohne dem ParticularRechte
immer mehr auszubilden und daher alle einzelne Theile wiederum
wissenschaftlich zu entwickeln unternimmt, so mußte auch vornämlich
einen Zwang anzuthun, welcher der muthmaßlichen Absicht
die Gefängnißkunde den Blick auf sich ziehen, da sie ein Gebiet um¬
des einheimischen Gesetzgebers widersprechen würde.
faßt, auf dem das Princip der Beßerung, welches als das
b. Die Mecklenburgischen Gesetze aber welche von Strafe
wahre Princip der Strafe aufgestellt ist, nun verwirklicht werden
sprechen, kündigen sich schon überhaupt als reine Polizei¬
kann. Wenn nach Ref. Ansicht der tiefere Grund aber darin liegt,
Gesetze an, welche schon nach ihrer Richtung nicht wohl
daß die Art und Weise, wie der Verbrecher seine Strafe erleide
die Absicht haben konnten, über privatrechtliche Wirkungen,
näher erforscht werden müsse, weil von einer gerechten Vergeltung
die das Römische Recht aussprach, zu entscheiden, oder
nicht gesprochen werden kann, wenn, auch nach der allseitigsten Be¬
trachtung des Verbrechens und endlicher Subsumtion unter das
sie selbst außer Wirksamkeit zu setzen.
Strafgesetz, die Ausführung der Strafe nicht in eben dem
(Fortsetzung folgt.)
Maße geschieht, als der Verbrecher sich verschuldet hat, so geben die
Materialien in diesen Vorlesungen uns eine klare Anschauung, wie
die Idee einer gerechten Vergeltung anfangs nur ganz roh, mit dem
Kurze Nachrichten von neuen juristischen
Schriften.
Fortschreiten der Zeit aber sich immer mehr auch in dieser Beziehung
verwirklicht. Wie aber ehemals der Verbrecher von der Kirche, also
31) Vorlesungen über die Gefängnißkunde, oder über die
von dem sittlichen Leben ausgeschloßen wurde, so finden wir jetzt in
Verbesserung der Gefängniße und sittliche Besserung der Gefange¬
den Strafanstalten die Religion gelehrt und gepredigt (Ref. vermißt
nen, entlaßenen Sträflinge u. s. w. gehalten im Frühlinge 1827 zu
in des Verf. 7ter Vorlesung S. 137 historische Angaben über diesen
Berlin, von Nikolaus Heinrich Julius d. A. Dr. Erweitert her¬
wichtigen Punkt; in der Einleitung wird Einzelnes in Beziehung
ausgegeben, nebst einer Einleitung über die Zahlen, Arten und Ur¬
auf Glückstadt, Altona rc. nur bemerkt). Wo mithin selbst die
sachen der Verbrechen in verschiedenen europäischen und amerikanischen
Verletzer göttlicher und menschlicher Einrichtungen doch noch als
Staaten u. s. w. Mit acht und dreißig Beilagen und vier Stein¬
Theilnehmer der höheren christlichen Gemeinschaft anerkannt werden,
drücken. Berlin in der Stuhrschen Buchhandlung 1828. CLXVIII
da muß auch vorzüglich auf deren Beßerung hingearbeitet werden.
368 S. 3 Rthlr. 8 gr.
und wie dieß theils durch Arbeit, theils durch Erweckung sittlicher
Der Verf. welcher 1825 eine Reise durch England und Irland
und religiöser Gefühle bewirkt werden könne, zeigen diese Vorlesun¬
in Beziehung auf die Gefängnißkunde im weitesten Sinne des Worts
gen. Wie aber das Princip der Beßerung nach christlichen Ansichten
machte, theilte 1827, nach Berlin berufen, seine wichtigen Erfah¬
ein der ganzen Altersstufe inwohnendes ist, so kann es auch nicht
rungen und Erforschungen durch Vorlesungen einem ausgewählten
Grund noch Zweck des Strafrechts seyn, sondern ist in Beziehung
Kreise mit, welche erweitert im vorliegenden Werk jetzt dem größeren
dessen nur ein Mittel, um den Bestraften dem freien sittlichen
Puklicum übergeben sind. Indem der Verf. in einer umfaßenden
Vereine wieder würdig zu machen, so wie es außer dem Strafrechte
Einleitung über die Zahl und Art der Verbrechen in verschiedenen
der Schule und Erziehung anheim fällt, damit der Uebertreter rein
Staaten und deren Verhältniß zur Bevölkerung derselben, ferner
moralischer Handlungen, oder das fehlende Kind nicht zum Verbre¬
von dem Verhältniß der Verbrecher zum Glauben, zum Wissen und
cher oder Verletzer des Rechtsgesetzes werde, mithin der aus indivi¬
zum Haben der Völker und endlich von der Zahl und dem Zustande
duellen Verhältnißen etwa hervorgehende Keim des Bösen vertilgt,
der Gefängniße ausführliche Mittheilungen gibt, eröffnen sich durch
und das religiöse, Verehrung gegen Gott und Gehorsam gegen das
die beigebrachten Data und Vergleichungen höchst wichtige Resultate
Gebot (der Aeltern, Lehrer des Staats) erweckende Gefühl, entwi¬
für eine allgemeine Criminalstatistik. Indem der Verfasser in der
ckelt werde. Daher spricht der Verf. auch in der 12ten oder letzten
ersten Vorlesung von der richtigen Idee der Strafe, als einer Ver¬
Vorlesung von den Vereinen für entlaßene Verbrecher. Das warme
geltung des Verbrechens gegen göttliche und menschliche Gesetze aus¬
Interesse, was der Verf. an den von ihm berührten Gegenständen
geht, entwickelt er die Strafe an der Hand der Geschichte bei den
nimmt, sagt eben so sehr dem Gefühle zu, als die Mittheilun¬
einzelnen Völkern und geht darauf zum englischen peinlichen Recht
gen und Zusammenstellungen hinreichen, um uns ein klares Bild
über. Er stellt dann die Strafanstalten dieser Nation dar und gibt
von dem Gefängnißzustande in seinem Werden und seiner jetzigen
uns in den übrigen Vorlesungen eine klare Anschauung der Gefäng¬
Gestaltung zu geben. Durch die vom Verf. jetzt herausgegebenen
niße in allen ihren Abstufungen, Beziehungen und Einrichtungen.
Jahrbücher der Straf- und Besserungsanstalten, welche sich an diese
Es konnte eine solche umfaßende Betrachtung über das Gefängni߬
Vorlesungen anschließen, wird das rechte Verhältniß, der Umfang
wesen in unserer Zeit um so weniger ausbleiben, als sich in ihr das
und die Erweiterung dieser Disciplin immermehr hervortreten, mit¬
Bestreben zeigt, sowol das Wissen im Allgemeinen, als auch jeden
hin der Verf. für sein thätiges Bestreben durch die Fortentwickelung
einzelnen Zweig in seiner Totalität zur Anschauung zu bringen,
und Ausbildung des Gefängnißwesens innere Belohnung finden.
Wenn nun die Wissenschaft des CriminalRechts in unsrer Zeit bestrebt
C. H.
ist, historisch und philosophisch sich zu einem selbständigen Ganzen
Göttingen, in der Expedition der allgemeinen juristischen Zeitung.
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlir