z. B. das Zerhauen der Dingstöcke. Dieß bestätigen auch
die Quellen. — Mit diesen Wörtern hängt auch die noch
übliche Wardirung zusammen, die Wegnahme aus der
Were, welches den Zusammenhang der Were und Herde
noch mehr bestätigt *).
C. 9.
Ueber Vorlesung und Genehmigung der gericht¬
lichen Protocolle, insonderheit derjenigen,
welthe nuncupative Testamente enthalten.
Daß gerichtliche Protocolle, gleichviel: ob über Ange¬
legenheiten der s. g. Jurisdictio voluntaria oder litigiosa
lautend, den Partheyen, deren Erklärungen sie enthalten,
vorgelesen und von denselben genehmigt werden
müssen; darüber sind, soviel ich weiß, die Processualisten
des gemeinen Rechts einig, obgleich der Satz, so allgemein
und unbedingt, in den Gesetzen (c. 11. X. 2. 19. de pro¬
bat. N. O. v. 1512 §. 13. V. A. v. 1713. §. 27) nicht
enthalten seyn dürfte. Ueber die Folgen der Unterlas¬
sung aber ist man keinesweges so einig; doch haben wohl
die Praktiker die Praelectio und Ratihabitio theils nicht
für durchaus wesentlich, theils nicht für wichtig genug ge¬
halten, um aus deren Mangel eine Nullität herzuleiten. Auf
allen Fall müsse die von Seiten des Protocollisten nachfol¬
gende eidliche Bestärkung des Inhalts des Protocolls
aushelfen. — Bei der in Deutschland so sehr üblich ge¬
wordenen Form der TestamentsErrichtung, daß man nämlich
vor Gericht oder vor einer Deputation des Gerichts seinen
letzten Willen zu Protocoll gibt, kann es leicht zu der
Frage kommen, ob die unterlassene Vorlesung oder nicht
erfolgte Genehmigung des Protocolls das Testament un¬
gültig mache, oder ob auch hier jene eidliche Bestärkung
ausreiche?
In diesem Falle scheint die Nichtigkeit des Testa¬
ments, nach richtigen Grundsätzen, außer Zweifel zu seyn.
Denn bei einem solchen Testamente ist wohl das Schrift¬
liche eben so wesentlich wie das Mündliche, und das
Protocoll kann nicht bloß als beweisdienend betrachtet
*) Vergl. m. Abhandl. in Falks Staatsbürgerlichen Magazine IX.
die rechtlichen Wirkungen der vollstreckten Wardirung oder
Pfändung.
Max-Planck-Institut für
119
werden, indem, so lange die Vorlesung oder Genehmigung
des Protocolls fehlt, der Testamentsact nicht vollendet
scheint. Es kommt nicht bloß darauf an: was der Te¬
stirer vom Munde gegeben hat, sondern auch darauf:
ob dieses zu Protocoll genommen ist, und letztes
constirt nicht eher, als bis die Vorlesung und Genehmi¬
gung des Protocolls erfolgt ist. — Der vormalige Fabrik¬
Controlleur Tanner zu Herzberg erbat sich am 24. Jun.
1820 eine Deputation des dasigen Königlich -Hannoverschen
Amts zu Aufnahme seines letzten Willens. Der Amts¬
Assessor U. und der AmtsAuditor H. begaben sich sogleich
zu dem Requirenten. In dem aufgenommenen Protocolle,
welches die Erbeseinsetzung enthält, heißt es darauf: "Nach¬
dem dieses niedergeschrieben war und dem Testirer vorgelesen
werden sollte, so richtete er sich zwar auf und schien zuzu¬
hören, allein es war nicht mehr möglich, die Ge¬
nehmigung desselben zu erhalten; indem er mit
jedem Augenblicke schwächer wurde und während einer
Stunde, welche wir an seinem Bette noch warteten, sich
nicht wieder erholte." Das Bergamt zu C ... entschied
durch Erkenntniß vom 19. Jul. 1828 für die Gültigkeit
dieses Testaments. "Abgesehen von den Verfügungen der
ProceßOrdnung vom 5. October 1827. §§. 26. 27. (wo¬
durch dem nicht vorgelesenen und nicht genehmigten Pro¬
tocolle die Kraft einer öffentlichen Urkunde entzogen wird),
welche als späteres Gesetz hier nicht in Anwendung komme,
sey die Vorlesung und Genehmigung gerichtlicher Protocolle
als wesentliche Förmlichkeit weder in den gemeinen, noch in
den früheren Hannoverschen Landesrechten ausdrücklich vor¬
geschrieben. Wenn gleich die unterbliebene Vorlesung und
Genehmigung der Protocolle auf die Beweiskraft der letzten
von Einfluß seyn könne, sobald die Richtigkeit derselben be¬
stritten werde; sey doch die Richtigkeit des am 24. Jun.
1820 aufgenommenen Protocolls nicht bezweifelt worden.
Sodann entspringe weder aus diesem Protocolle selbst eine
Vermuthung, noch seyen Umstände angegeben, welche die
Vermuthung begründen könnten, daß der letzte Wille des
Testators in dem, was in dem Protocolle niedergeschrieben
worden, nicht vollständig enthalten sey. Mithin vermöge der
Mangel der ausdrücklichen Genehmigung des Protocolls durch
den Testator das aufgerichtete Testament nicht zu ent¬
kräften."
Die Justizcanzley zu G. erklärte jedoch durch Rescrip¬
tum de emendando vom 15. Jun. 1829 das Testament
für nichtig.