Full text: Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege (Bd. 12 = H. 23/24 (1831))

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Jahre 1816. Während des ersten Krieges befanden sich die Ein¬ 
gebornen größtentheils im Zustande der Empörung gegen die 
englische Herrschaft, während des zweiten Krieges, fünf Jahre 
nach Einführung der Jury, ergriffen sie, statt ein Merkmal von 
Mißvergnügen zu äußern, die Gelegenheit meiner Rückkehr nach 
England, um der englischen Regierung ihren Dank über das ih¬ 
nen verliehene köstliche Recht auszudrücken. Die Berichte meines 
Nachfolgers enthalten die stärksten Zeugnisse für die glücklichen 
Resultate der Einführung der Jury. Da alle Eingebornen, de= 
ren Namen auf der Liste der Geschwornen aufgezeichnet sind, 
welcher Kaste oder welchem Theil der Insel sie auch angehören, 
wenigstens Ein Mal in zwei Jahren vor dem Obergericht erschei¬ 
nen, und der Richter die Sitzung immer mit einem Vortrag 
über den moralischen Zustand der Gesellschaft eröffnet, so kann 
es nicht fehlen, daß ihnen nicht manche heilsame Wahrheit bei¬ 
gebracht wird. Durch den Tractat von 1795, durch welchen 
Ceylan von Holland an Großbritannien überging, war den Skla¬ 
venbesitzern ihr Eigenthumsrecht verbürgt worden. Die Regie¬ 
rung konnte folglich auf legislativem Wege nicht zur Abschaffung 
der Sklaverei schreiten. Als ich im Jahre 1800 versuchte, die 
Sklavenbesitzer zu allmähliger freiwilliger Verzichtung auf diese 
ihre Rechte zu vermögen, verwarfen sie mein Ansinnen einmü¬ 
thig; nachdem die Jury eingeführt worden, wandte ich mich beim 
Anfang jeder Session an die Geschwornen, wovon die Mehr¬ 
zahl große Sklavenbesitzer waren, sagte ihnen, wie man in Eng¬ 
land über die Sklaverei denke, und machte sie auf die Verlegen¬ 
heiten aufmerksam, die sie als Geschworne empfinden müßten, 
wenn Sklaven in eine Sache verwickelt wären. Nach und nach 
änderte sich die Meinung über diesen Gegenstand völlig, und im 
Jahre 1816 erklärten mir die Sklaveneigenthümer aller Kasten 
und Classen einmüthig ihre Bereitwilligkeit, ihre Sklaven einre¬ 
gistriren zu lassen, so daß alle Kinder derselben, die nach dem 
12. August 1816 geboren wurden, frei seyn sollten. So ward 
die Sklaverei, die gegen drei Jahrhunderte auf Ceylan bestand, 
mit einem Male aufgehoben." 
Es ist zu bemerken, daß man auf Ceylan nicht die engli¬ 
sche, sondern die schottische Form der Jury einführte, welche für 
das Erkenntniß nicht Einstimmigkeit, sondern bloß Stimmenmehr¬ 
heit, erheischt. Sir Alexander Johnston glaubte, die englische 
Form wäre bloß geeignet gewesen, den Eingebornen das ganze 
Vorage 
Staatsbibliothel 
Max-Planck-Institut für 
Berlin
	        
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