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und Thatbestand entscheiden, und den Grad der Glaubwürdig¬
keit einheimischer Zeugenschaft ausmitteln sollten. Die für die
Parteien sehr lästige und für die Regierung, welche den Zeugen
ihre Ausgaben zu ersetzen hatte, sehr kostspielige Langsamkeit des
Prozeßganges war eine natürliche Folge davon. Diesen Gebre¬
chen abzuhelfen, boten sich keine einfacheren Mittel dar, als daß
man ein Mal in den Eingebornen, indem man ihnen eine be¬
deutende Theilnahme an der Rechtspflege verwilligte, ein unmit¬
telbares Interesse dafür schuf; zweitens, daß man die Liebe zur
Wahrhaftigkeit beförderte, indem man davon die Achtung ihrer
Vorgesetzten und die Möglichkeit, im Dienste des Staats vorzu¬
rücken, abhängig machte; drittens, daß man das Urtheil über
Thun und Lassen ihrer Landsleute, da sie dieselben am besten
kennen, ihrem Forum zuwies, wodurch Zutrauen gewonnen
und Zeit erspart wurde. Die Einführung der Jury und die Zu¬
lassung aller Eingebornen, unter gewissen Bedingungen zur Bil¬
dung derselben, schien mir der sicherste Weg, dieß Ziel zu errei¬
chen. Nachdem ich die Oberpriester des Buddha, wegen der Cin¬
galesen im Süden, und die Braminen von Remissuram, Madure
und Infua, wegen der Hindus im Norden der Insel, zu Rath
gezogen, legte ich meinen Plan dem Gouverneur und Rath vor.
Der Gouverneur, Sir Th. Maitland, und die übrigen Mitglieder
des Raths betrachteten diese Maßregel als sehr heilsam; da sie
sich aber vor Einwendungen fürchteten, die man in England da¬
wider erheben könnte, entweder wegen der Neuheit der Sache,
oder weil in dem übrigen Indien kein Recht der Art den Einge¬
bornen eingeräumt worden, so sandten sie mich nach England,
mit dem Auftrag, die Genehmigung der Minister Sr. Majestät
einzuholen. Nachdem man dort Alles reiflich erwogen hatte,
ward ein Freibrief unter dem großen Siegel ausgefertigt, und
darin den Eingebornen von Ceylan mit den Modificationen, wel¬
che ich vorschlug, das Recht, in Criminalfällen als Geschworne
zu Gericht zu sitzen, zugestanden. Diesen Freibrief brachte ich
bei meiner Rückkehr im November 1811 sogleich zur Ausfüh¬
rung. Damit Sie nun im Stande sind, selbst zu beurtheilen,
was es mit der Jury auf Ceylan für eine Bewandniß hat, will
ich Ihnen erklären:
1) welche Eigenschaften man von einem Eingebornen fordert,
um Geschworner zu werden;
2) wie die Berufung der Geschwornen für die Session ge¬
schieht;
3) wie man sie für den einzelnen Fall wählt; und
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Max-Planck-Institut für
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