Full text: Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege (Bd. 12 = H. 23/24 (1831))

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und Thatbestand entscheiden, und den Grad der Glaubwürdig¬ 
keit einheimischer Zeugenschaft ausmitteln sollten. Die für die 
Parteien sehr lästige und für die Regierung, welche den Zeugen 
ihre Ausgaben zu ersetzen hatte, sehr kostspielige Langsamkeit des 
Prozeßganges war eine natürliche Folge davon. Diesen Gebre¬ 
chen abzuhelfen, boten sich keine einfacheren Mittel dar, als daß 
man ein Mal in den Eingebornen, indem man ihnen eine be¬ 
deutende Theilnahme an der Rechtspflege verwilligte, ein unmit¬ 
telbares Interesse dafür schuf; zweitens, daß man die Liebe zur 
Wahrhaftigkeit beförderte, indem man davon die Achtung ihrer 
Vorgesetzten und die Möglichkeit, im Dienste des Staats vorzu¬ 
rücken, abhängig machte; drittens, daß man das Urtheil über 
Thun und Lassen ihrer Landsleute, da sie dieselben am besten 
kennen, ihrem Forum zuwies, wodurch Zutrauen gewonnen 
und Zeit erspart wurde. Die Einführung der Jury und die Zu¬ 
lassung aller Eingebornen, unter gewissen Bedingungen zur Bil¬ 
dung derselben, schien mir der sicherste Weg, dieß Ziel zu errei¬ 
chen. Nachdem ich die Oberpriester des Buddha, wegen der Cin¬ 
galesen im Süden, und die Braminen von Remissuram, Madure 
und Infua, wegen der Hindus im Norden der Insel, zu Rath 
gezogen, legte ich meinen Plan dem Gouverneur und Rath vor. 
Der Gouverneur, Sir Th. Maitland, und die übrigen Mitglieder 
des Raths betrachteten diese Maßregel als sehr heilsam; da sie 
sich aber vor Einwendungen fürchteten, die man in England da¬ 
wider erheben könnte, entweder wegen der Neuheit der Sache, 
oder weil in dem übrigen Indien kein Recht der Art den Einge¬ 
bornen eingeräumt worden, so sandten sie mich nach England, 
mit dem Auftrag, die Genehmigung der Minister Sr. Majestät 
einzuholen. Nachdem man dort Alles reiflich erwogen hatte, 
ward ein Freibrief unter dem großen Siegel ausgefertigt, und 
darin den Eingebornen von Ceylan mit den Modificationen, wel¬ 
che ich vorschlug, das Recht, in Criminalfällen als Geschworne 
zu Gericht zu sitzen, zugestanden. Diesen Freibrief brachte ich 
bei meiner Rückkehr im November 1811 sogleich zur Ausfüh¬ 
rung. Damit Sie nun im Stande sind, selbst zu beurtheilen, 
was es mit der Jury auf Ceylan für eine Bewandniß hat, will 
ich Ihnen erklären: 
1) welche Eigenschaften man von einem Eingebornen fordert, 
um Geschworner zu werden; 
2) wie die Berufung der Geschwornen für die Session ge¬ 
schieht; 
3) wie man sie für den einzelnen Fall wählt; und 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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