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Kinder ist, nach unsern Gesetzen, mit keiner andern
Strafe verknüpft, als der einfache Mord, wenn das
Kind nicht im Dienste der Eltern war. In diesem Falle
nämlich stempelt, ohne Rücksicht auf die Bande des
Bluts, die Verletzung bürgerlicher oder geistlicher Ver¬
hältnisse, wenn eine solche Verletzung sich zum Morde
gesellt, ihn zu einem neuen Verbrechen, einer Art Ver¬
rath, welcher parva proditio, kleiner Verrath.
heißt, und nur ein gesetzlich ausgezeichneter Mord ist.
Der kleine Verrath kann auf dreifache Weise geschehn;
nämlich, wenn ein Diener seinen Herrn, eine Ehefrau
ihren Ehemann, oder ein (Welt= oder Ordens=) Geist=
licher seinen Obern, dem er Treue und Gehorsam schul¬
dig ist, tödtet. Wer wegen kleinen Verraths angeklagt
ist, kann davon freigesprochen und des Todtschlags oder
Mordes schuldig erklärt werden. Die Strafe dieses
Verbrechens ist Schleifung nach dem Richtplatz und der
Galgen.
Der hierdurch festgesetzte Unterschied eines besonders qualisi¬
cirten Mordes und des Mordes überhaupt, ist daher durch das
am 1. Juli v. J. in Kraft getretene Gesetz vom 27. Juni praet.
aufgehoben worden.
D. H.
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orge
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin