Full text: Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege (Bd. 3 = H. 5/6 (1829))

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Kinder ist, nach unsern Gesetzen, mit keiner andern 
Strafe verknüpft, als der einfache Mord, wenn das 
Kind nicht im Dienste der Eltern war. In diesem Falle 
nämlich stempelt, ohne Rücksicht auf die Bande des 
Bluts, die Verletzung bürgerlicher oder geistlicher Ver¬ 
hältnisse, wenn eine solche Verletzung sich zum Morde 
gesellt, ihn zu einem neuen Verbrechen, einer Art Ver¬ 
rath, welcher parva proditio, kleiner Verrath. 
heißt, und nur ein gesetzlich ausgezeichneter Mord ist. 
Der kleine Verrath kann auf dreifache Weise geschehn; 
nämlich, wenn ein Diener seinen Herrn, eine Ehefrau 
ihren Ehemann, oder ein (Welt= oder Ordens=) Geist= 
licher seinen Obern, dem er Treue und Gehorsam schul¬ 
dig ist, tödtet. Wer wegen kleinen Verraths angeklagt 
ist, kann davon freigesprochen und des Todtschlags oder 
Mordes schuldig erklärt werden. Die Strafe dieses 
Verbrechens ist Schleifung nach dem Richtplatz und der 
Galgen. 
Der hierdurch festgesetzte Unterschied eines besonders qualisi¬ 
cirten Mordes und des Mordes überhaupt, ist daher durch das 
am 1. Juli v. J. in Kraft getretene Gesetz vom 27. Juni praet. 
aufgehoben worden. 
D. H. 
142 
orge 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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