Full text: Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege (Bd. 3 = H. 5/6 (1829))

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Da nun diese Strafe, weil Bommberg durch 
den Raub schon das Leben verwirkte, nicht eintreten 
kann: dennoch gesetzlich auch wegen des fraglichen Ver= 
suchs Strafe eintreten muß, und zwar, wenn nicht die 
vorliegenden Verhältnisse deren Anwendung unmöglich 
machten, die gedachte schwere Strafe: so kann eine Schär= 
fung der übrigens verwirkten Todesstrafe, durch Flechten 
des Körpers auf ein Rad, keinen Augenblick als eine zu 
schwere angesehen werden. 
Auch in diesem Urtheile wurden die vom Verthei¬ 
diger theils ausdrücklich zur Sprache gebrachten, theils 
nur angedeuteten Milderungsgründe nicht für solche er¬ 
kannt, welche zu einem milderen Urtheile berechtigen 
könnten, und die in zweiter Jnstanz erkennende Behörde 
verwarf auch den, der Defension angehängten Antrag 
als zweckwidrig und unstatthaft. 
Publication des zweiten Erkenntnisses und 
dessen Vollziehung. 
Das zweite Urtheil wurde dem Inquisiten Bomm¬ 
berg am 14. Februar 1821, in Gegenwart seines Ver¬ 
theidigers, eröffnet, ihm auch ein dasselbe begleitendes 
Rescript der Oberbehörde, nach welchem der Landesherr 
dieses zweite Erkenntniß durchaus bestätigte, bekannt 
gemacht. 
Obgleich in dem Rescripte ausgesprochen war, daß 
der Landesherr, weil in dieser Sache ein Grund zur Be= 
gnadigung des Inquisiten durchaus nicht vorliege, wohl 
aber die Gerechtigkeit und das zu schützende Ansehen des 
Gesetzes dessen Anwendung nach richterlichem Ausspru¬ 
che fordere, die Vollstreckung des Urtheils anbefehle: so 
überreichte doch am 25. Februar 1821 der Vertheidiger 
Vorage 
Staatsbiblothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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