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Da nun diese Strafe, weil Bommberg durch
den Raub schon das Leben verwirkte, nicht eintreten
kann: dennoch gesetzlich auch wegen des fraglichen Ver=
suchs Strafe eintreten muß, und zwar, wenn nicht die
vorliegenden Verhältnisse deren Anwendung unmöglich
machten, die gedachte schwere Strafe: so kann eine Schär=
fung der übrigens verwirkten Todesstrafe, durch Flechten
des Körpers auf ein Rad, keinen Augenblick als eine zu
schwere angesehen werden.
Auch in diesem Urtheile wurden die vom Verthei¬
diger theils ausdrücklich zur Sprache gebrachten, theils
nur angedeuteten Milderungsgründe nicht für solche er¬
kannt, welche zu einem milderen Urtheile berechtigen
könnten, und die in zweiter Jnstanz erkennende Behörde
verwarf auch den, der Defension angehängten Antrag
als zweckwidrig und unstatthaft.
Publication des zweiten Erkenntnisses und
dessen Vollziehung.
Das zweite Urtheil wurde dem Inquisiten Bomm¬
berg am 14. Februar 1821, in Gegenwart seines Ver¬
theidigers, eröffnet, ihm auch ein dasselbe begleitendes
Rescript der Oberbehörde, nach welchem der Landesherr
dieses zweite Erkenntniß durchaus bestätigte, bekannt
gemacht.
Obgleich in dem Rescripte ausgesprochen war, daß
der Landesherr, weil in dieser Sache ein Grund zur Be=
gnadigung des Inquisiten durchaus nicht vorliege, wohl
aber die Gerechtigkeit und das zu schützende Ansehen des
Gesetzes dessen Anwendung nach richterlichem Ausspru¬
che fordere, die Vollstreckung des Urtheils anbefehle: so
überreichte doch am 25. Februar 1821 der Vertheidiger
Vorage
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