Full text: Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege ([3.F.] Bd. 19 = Jg. 1842, Bd. 2 (1842))

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1) Durch die Persönlichkeit des Vorstandes, welcher von 
der Ueberzeugung durchdrungen ist, daß von einem wohlthätigen 
Einfluß auf das Gemüth des Sträflings hauptsächlich dessen gründ¬ 
liche Besserung abhänge, dieser somit stets Hand in Hand mit den 
äußeren Maßregeln gehen müsse, und daß Letzteren also nie ein 
überwiegendes Gewicht gegeben werden dürfe. Hier erst wird es 
dem Gefängniß-Besuchenden recht fühlbar, wie bei der Wahl der 
Vorstände von Strafanstalten allgemein mehr auf Männer gesehen 
werden sollte, welche mit dem Leben und Charakter der Menschen¬ 
klasse, die unter ihre Aufsicht kommt, genau bekannt und dabei 
mit Intelligenz und sittlicher Kraft ausgerüstet sind, während bis 
jetzt noch meist Krieger und Rechtsgelehrte als diejenigen Stände 
angesehen werden, aus welchen vorzugsweise die Beamten von 
Strafanstalten gewählt werden müßten. 
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2) Durch den Geist, der die Verwaltung durchdringt und 
beseelt. Er wird zwar großentheils wieder ein Ausfluß jener Per¬ 
sönlichkeit des Vorstandes und seiner Untergebenen sein, allein er 
ist nicht nothwendig identisch mit dieser. Dieser Geist kann hinein¬ 
gelegt sein in die Normen, welche den Beamten als Anhaltspunkte 
ihrer Handlungsweise gegeben sind: Verordnungen, Instructionen, 
Hausordnungen rc. Schwer wird es jedoch immerhin bleiben, daß 
ein solcher von außen gegebener Geist zum Leben hindurchdringe, 
da, wo die günstige Persönlichkeit oder gar der gute Wille des Be¬ 
amten fehlt. Aber auch der mit der günstigsten Persönlichkeit aus¬ 
gestattete Beamte kann oft seine Mühe vergeuden, wenn er nicht 
vor Allem eine Stütze seiner Handlungsweise in den Vorschriften, 
welche von der gesetzgebenden Gewalt des Staates ausgehen, findet, 
und wenn seinen Bestrebungen von der ihm zunächst vorgesetzten 
Behörde nicht die gehörige Würdigung zu Theil wird, namentlich 
aber, wenn ihm nicht einige Freiheit in seinen Unternehmungen ein¬ 
geräumt ist. 
Es genügt für unsern Zweck, hier nur die Grundgedanken an¬ 
zudeuten, auf welchen sowohl diese einzelnen Einrichtungen und 
Maßregeln der Verwaltung, als auch die Denk- und Handlungs¬ 
weise des Vorstandes ruhen müssen. 
a) Von großer Wichtigkeit für die Behandlung der Gefange¬ 
nen ist vor Allem die Kenntniß und Beachtung ihrer In¬ 
dividualitäten. Es können Menschen, deren Charaktere ganz 
gleichen Werth haben, dennoch durchaus im Leben nicht zusammen¬ 
passen, wenn ihre Persönlichkeit sich abstößt; ein gezwungenes Zu¬ 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
DFG
	        
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