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ergangene Ministerial-Verordnung vom 17. Mai 1832, nach wel¬
cher die in der Verfassungsurkunde des K. Sachsen §. 48. aufge¬
stellte Regel, daß Niemand seinem ordentlichen Richter entzogen
werden solle, sich nur auf außerordentliche Auftragsertheilungen
an solche Personen beziehe, welche überhaupt gar keine Ge¬
richtsbarkeit haben und ausüben dürfen.
Es würde sonach die Beauftragung von Militair-Gerichten
zur Führung von Untersuchungen gegen Personen des Civilstandes
wegen gemeinen Verbrechen statthaft sein?
Aus vorstehenden wenigen Bemerkungen ergibt sich wenigstens
soviel, daß die Verschiedenheiten der Ansicht über die Competenz in
Erim. Sachen nicht blos bei den unteren, sondern selbst bei den höhern
Justizbehörden noch immer obwalten und daher zu einer Revision
der bezüglichen Gesetzgebung hinlänglicher Stoff vorhanden ist.
X.
Grossbrittanien.
Die Ergebnisse der Criminalstatistik von England.
und Wales im Jahre 1840.
Nach den zu Ende April 1841 ausgegebenen officiellen Berichten und
Tabellen.
Mitgeth. von dem Großh. Hess. Criminalrichter Fr. Noellner zu Gießen.
Die Wichtigkeit des Ergebnisses der Criminalstatistik hat man
erst seit dem Beginne dieses Jahrhunderts in verschiedenen europäi¬
schen Staaten gehörig gewürdigt. Sie zeigt nicht allein dem
Gesetzgeber, wo die Quelle der Verbrechen zu suchen sei, also
nach welcher Seite hin er vorzüglich sein Augenmerk zu richten
habe, um jene Quelle heilsam versiechen zu lassen, sondern sie ge¬
Max-Planck-Institut für
DFG
europäische Rechtsgeschichte