Full text: Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege ([3.F.] Bd. 19 = Jg. 1842, Bd. 2 (1842))

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ergangene Ministerial-Verordnung vom 17. Mai 1832, nach wel¬ 
cher die in der Verfassungsurkunde des K. Sachsen §. 48. aufge¬ 
stellte Regel, daß Niemand seinem ordentlichen Richter entzogen 
werden solle, sich nur auf außerordentliche Auftragsertheilungen 
an solche Personen beziehe, welche überhaupt gar keine Ge¬ 
richtsbarkeit haben und ausüben dürfen. 
Es würde sonach die Beauftragung von Militair-Gerichten 
zur Führung von Untersuchungen gegen Personen des Civilstandes 
wegen gemeinen Verbrechen statthaft sein? 
Aus vorstehenden wenigen Bemerkungen ergibt sich wenigstens 
soviel, daß die Verschiedenheiten der Ansicht über die Competenz in 
Erim. Sachen nicht blos bei den unteren, sondern selbst bei den höhern 
Justizbehörden noch immer obwalten und daher zu einer Revision 
der bezüglichen Gesetzgebung hinlänglicher Stoff vorhanden ist. 
X. 
Grossbrittanien. 
Die Ergebnisse der Criminalstatistik von England. 
und Wales im Jahre 1840. 
Nach den zu Ende April 1841 ausgegebenen officiellen Berichten und 
Tabellen. 
Mitgeth. von dem Großh. Hess. Criminalrichter Fr. Noellner zu Gießen. 
Die Wichtigkeit des Ergebnisses der Criminalstatistik hat man 
erst seit dem Beginne dieses Jahrhunderts in verschiedenen europäi¬ 
schen Staaten gehörig gewürdigt. Sie zeigt nicht allein dem 
Gesetzgeber, wo die Quelle der Verbrechen zu suchen sei, also 
nach welcher Seite hin er vorzüglich sein Augenmerk zu richten 
habe, um jene Quelle heilsam versiechen zu lassen, sondern sie ge¬ 
Max-Planck-Institut für 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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