Full text: Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege ([3.F.] Bd. 19 = Jg. 1842, Bd. 2 (1842))

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gen Raub ausgesprochene Kettenstrafe aus allerhöchster Gnade zu 
mildern. 
Unterm 9. Januar 1835 erneuerte M. sein Gesuch um Wie¬ 
deraufnahme der Untersuchung (Anhang 10), dasselbe wurde aber 
unterm 4. Aug. 1835 (Anhang 11) als unstatthaft erklärt, weil 
neue, in den Akten noch nicht vorgekommene Beweismittel man¬ 
gelten, womit die Grundlosigkeit des Anschuldigungsbeweises, oder 
- Auch dieses 
die gänzliche Unschuld dargethan werden könnte. **) 
Erkenntniß wurde vom obersten Gerichtshof bestätigt.***) 
Im Januar 1839 wurde von dem Polizeicommissariat der 
Strafanstalt bezeugt, 1) daß M. mit der fortwährenden ruhigen, 
gelassenen und aufrichtigen Behauptung seiner Unschuld ein muster 
haftes, ausgezeichnet gutes Betragen verbinde, und so lang er zu 
arbeiten vermocht, ausgezeichneten Fleiß bewiesen habe; 2) daß M. 
immer einen fest begründeten, aufrichtig religiösen Sinn, und ein 
gleichmäßig stilles, sittliches und friedliches Benehmen zu erken¬ 
nen gegeben, in sein Schicksal, obgleich seinem Seelsorger stets be¬ 
theuernd, daß er die Strafe nicht verdient habe, sich geduldig ge¬ 
funden, und ungeachtet seiner Kränklichkeit mit Liebe und bestem 
Erfolg die Schule besucht habe, so daß er nun des Lesens und 
Schreibens vollkommen kundig geworden; 3) daß an M., der frü¬ 
her an chronischen Brustbeschwerden und Hämorrhoidalzufällen ge¬ 
litten, eine bedeutende Abnahme seines Körperbaues und seiner 
Kräfte bemerkbar sei, weshalb durch eine baldige Entfernung aus 
den unvermeidlichen schädlichen Einflüssen der Gefangenschaft nicht 
nur sehr wohlthätig auf denselben eingewirkt, sondern auch einer 
gänzlichen Zerrüttung seiner Gesundheit vorgebeugt werden könne. 
Auf den Grund dieser Zeugnisse wurde an des Königs Majestät 
im Gnadenwege berichtet (Anhang 13), worauf Allerhöchstdieselben 
sich unterm 8. März 1839 bewogen gefunden haben, die Ketten¬ 
strafe auf die Strafe des Zuchthauses auf unbestimmte Zeit zu 
*) Im Anhange 9 wird die gutachtliche Stelle des von des Justizmini¬ 
sters Excellenz dem k. Appellationsgericht zu Neuburg über Mosers Begnadi¬ 
gungsgesuch abverlangten Berichts mitgetheilt. 
**) Dem Rechtsantrag hatte der Referent Hr. von Clarmann eine amtliche 
Empfehlung zur Begnadigung beigefügt. Hierüber ist die 2. Abth. des Anhangs 
11 nachzulesen. Das Collegium scheint diesem Antrag keine Folge gegeben 
zu haben. 
***) Nachdem zuvor einige Ersetzungen angeordnet worden waren. Aus 
Anhang 12 ist das Nähere in Betreff dieser Instanz zu ersehen. 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
DF(
	        
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