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Da dieß Generalrescript die Theilnahme der behandelnden
Aerzte an der Erstattung des Gutachtens, wie sie in den oben
angeführten Rescripten vom 7. März 1827 und vom 23. April
1834 vorgeschrieben worden war, ebenso mit Stillschweigen über¬
ging, wie es in dem hofgerichtlichen Rescripte an das Amt Usin¬
gen vom 4. Aug. 1834 geschehen war, so stellte ich unterm 11.
Januar 1837 an Herzogliche Landesregierung die berichtliche An¬
frage: « ob durch diese Generalverfügung die Regiminalrescripte
von den obengenannten Daten aufgehoben oder bestätigt seien:
namentlich ob den Medicinalbeamten, welche den Obducirten frü¬
her in Behandlung gehabt hätten, das Gutachten der Obducenten
nicht mitgetheilt werden solle, ob sie dasselbe nicht zu unterzeich¬
nen hätten, und endlich, ob, falls sie mit der Ansicht der Obdu¬
centen nicht übereinstimmten, sie nicht berechtigt, resp. verpflichtet
sein sollten, ihre abweichende Ansicht in einem besondern Gutach¬
ten auszusprechen und zu den Acten zu geben. Bekanntlich hät¬
ten die Herzoglichen Aemter in dieser Beziehung ein sehr verschie¬
denes, oft entgegengesetztes Verfahren eingehalten ».
Die Herzogliche Landesregierung beantwortete diese Anfrage
durch Rescript vom 24. Januar dahin: «daß die beiden Regimi¬
nalverfügungen vom 7. März 1827 und vom 23. April 1834,
soweit sie die Mittheilung der Gutachten der Obducenten an die
Medicinalbeamten, welche den Aufgehobenen in ärztlicher Behand¬
lung gehabt hätten, betreffen, durch das Generalrescript der Lan¬
desregierung vom 27. Dec. 1837 nicht bestätigt würden, indem
es lediglich dem Ermessen des Untersuchungsgerichts und
der Landesregierung als der medicinischen Oberbehörde überlassen
bleiben müsse, ob diese Gutachten der Medicinalbeamten, welche
den Obducirten in ärztlicher Behandlung gehabt, zu weiterer gut¬
achtlicher Aeußerung mitgetheilt werden sollten oder nicht ».
Da es äußerst selten vorkommt, daß die Herzoglichen Cri¬
minalgerichte, als die eigentlichen Untersuchungsgerichte, eine
Legalsection vorzunehmen haben, sondern dieß Geschäft fast immer
den Herzoglichen Aemtern anheimfällt, als denjenigen Untergerich¬
ten, denen bei peinlichen Verbrechen nur der erste Angriff oder
die Einleitung der Untersuchung obliegt, so ist mithin durch diese
Bestimmung es in der Regel den Herzoglichen Aemtern anheim¬
gestellt, die behandelnden Aerzte am Gutachten theilnehmen zu
lassen, oder vielmehr sie zu einer weitern gutachtlichen Alußerung
aufzufordern oder nicht.
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Max-Planck-Institut für
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