Volltext : Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege (Bd. 5 = H. 9/10 (1829))

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Sintenis  l.  c.  S.  26.
wobei  selbst  nicht  unberücksichtigt  bleiben  darf,  daß  das
Verhältniß  des  Unterthanen  zu  dem  Regenten  noch  eine
größere  Zartheit  des  Benehmens  verlangt,  als  sonst  im
Verhältnisse  der  Privatpersonen  vorkommt.
Jarcke's,  Handbuch  des  gemeinen  deutschen  Strafrechts, -
  II.  Seite  139.
Soll  daher  die  Handlung  Hoffmanns  als  Majestätsbeleidigung -
  betrachtet  werden,  so  mußten,  da  Alles,
was  zu  dem  Begriffe  dey  Jnjurien  als  strafbarer  Handlungen -
  gehört,  auch  zu  dem  Begriffe  dieses  Verbrechens -
  gefordert  wird
v.  Grolman  §.  337.
darin  die  Merkmale  einer  Injurie  gefunden  werden
können.
Diese  müßten  entweder  darin  gefunden  werden,
A.  daß,  durch  die  Berufung  auf  den  Wunsch  des
Großherzogs,  Hoffmann  sich  eines  Auftrags  Sr.
Königl.  Hoheit  berühmt  habe,  oder  r
B.  daß  Hoffmann  dadurch,  daß  er  mit  dem  Ausdrucke: -
  „Unabhängig"  die  Staatsdiener  habe  ausschließen -
  wollen,  Sr.  Königlichen  Hoheit  etwas
Unwürdiges  untergelegt  hätte,  oder
C.  daß  überhaupt  der  Name  Sr.  Königl.  Hoheit
mißbraucht  und  in  politische  Discussionen  hereingezogen -
  worden.
A.
Betrachten  wir  die  Worte:  „Sie  werden  dadurch -
  dem  Wunsche  unsers  so  verehrungswürdigen -
  Großherzogs  Folge  leisten,  ohne
Vorurtheil,  so  können  wir
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
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