Volltext : Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege (Bd. 5 = H. 9/10 (1829))

gung  der  Kopfhaare,  ohne  Merkmale  eines  eingedrungenen -
  Schrotes,  und  ohne  alle  weiteren  nachtheiligen  Folgen -
  entstanden  ist.
Bei  der  vorgenommenen  localen  Thatbestandserhebung -
  fanden  sich  drei  Bleipfosten,  von  abgebranntem  Pulver -
  geschwärzt,  deren  eine  auch  durch  Anprellen  an  einen -
  harten  Körper  (welcher  wohl  das  in  derselben  Richtung -
  befindliche  eiserne  Fensterkreuz  seyn  mochte)  eingebogen -
  war,  auf  dem  Boden  des  Zimmers,  in  welchem
der  Schuß  gefallen  war;  eben  so  wurde  auch  der  Papierstöpsel, -
  der  auf  die  Schußladung  aufgesetzt  war,  angebrannt -
  vorgefunden.
Durch  die  beschädigte  Victoria  B.  konnte  jedoch
der  nähere  Thatbestand  nicht  erhoben  werden,  da  sie  sich
in  Folge  §.  377.  1.  Theils  des  Strafgesetzes  jeder  Aussage -
  gegen  ihren  Gatten  entschlug.
Der  in  Verhaft  genommene  Thäter  bekannte  in  seinem -
  ersten  Verhöre,  daß  das  auf  sein  Weib  abgeschossene -
  Terzerol  mit  Pfosten  scharf  geladen  war,  und  erkannte -
  auch  die  ihm  vorgezeigten,  in  seiner  Wohnung
gefundenen  drei  Stücke  Bleipfosten  als  von  derselben
Qualität,  wie  jene,  mit  denen  er  vor  Kurzem  das  erwähnte -
  Gewehr  lud.
Diese  Angabe  widerrief  er  jedoch  in  seinem  spätern
Verhöre,  und  behauptete,  das  Terzerol  sey  nur  mit  Pulver -
  geladen  gewesen,  die  Pfosten  aber  habe  er  schon  einige -
  Tage  vorher  herausgenommen,  ohne  jedoch  diese
Abänderung  nur  mit  einiger  Wahrscheinlichkeit  begründen -
  zu  können.
Eben  so  wenig  wußte  er  sich  über  die  Absicht  beim
Abfeuern  des  Gewehres  zu  rechtfertigen,  er  blieb  nur
hartnäckig  bei  der  Behauptung  stehen,  nie  den  Vorsatz,
Max-Planck-Institut  für
DFG
europäische  Rechtsgeschichte
            
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