Volltext : Archiv des preußischen Rechts (Bd. 3 = St. 4 (1800))

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hung  dieses  Beutels  war  nicht  allein  die  Verfälschung, -
  sondern  der  Betrug  auch  schon  völlendet,
und  das  Zurücknehmen  desselben  kann  der  Inquisitin -
  nicht  zu  statten  kommen,  da  sie  dadurch  nur
den  bereits  gestifteten  Schaden  ersetzte,  welches
sie  aber  um  so  weniger  straflos  macht,  als  der
Ersatz  nicht  einmal  aus  eigener  Bewegung  geleistet -
  wurde.
Allgem.  Landrecht.  Th.  II.  Tit.  20.  §.  1267.
1268.  imgl.  §.  61.  und  62.
Dagegen  kann  aber,  bey  Berechnung  des  gestifteten -
  Schadens,
auf  diejenigen  vier  Beutel  keine  Rücksicht  genom¬3. -

men  werden,  welche  noch  unvollendet  in  der
Wohnung  der  Jnquisitin  gefunden  wurden;  weil
in  Ansehung  dieser  Beutel,  ob  sie  gleich  zum  Kursiren -
  ebenfalls  bestimmt  gewesen,  das  Verbrechen
doch  nur  erst  angefangen  war,  indem  dieselben
auch  noch  nicht  einmal  mit  Etiketten  versehen,
sondern  blos  zugebunden  gewesen  sind.
Nach  diesen  Grundsätzen  berechnet,  beläuft  sich
der  Schaden,  welcher  durch  die  sämmtlichen  völlig  ausgemittelten -
  Verfälschungen  der  Inquisitin  verursachet
worden,  überhaupt  auf  4699  Rthlr.  3  Gr.  11  Pf.;
und  diese  Summe  ist  es  also,  welche  bey  Bestimmung
der  Strafe,  die  sie  verwirkt  hat,  zum  Grunde  geleget
werden  muß.
Wäre  das  begangene  Verbrechen  nichts  weiter  als
eine  Verfälschung,  so  würde  die  Strafe  desselben  nach
Vorschrift  des  §.  1328.  Tit.  20.  Th.  II.  des  Landr.
Archiv.  Dritter  Band.
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschich
DFG
            
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