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hung dieses Beutels war nicht allein die Verfälschung, -
sondern der Betrug auch schon völlendet,
und das Zurücknehmen desselben kann der Inquisitin -
nicht zu statten kommen, da sie dadurch nur
den bereits gestifteten Schaden ersetzte, welches
sie aber um so weniger straflos macht, als der
Ersatz nicht einmal aus eigener Bewegung geleistet -
wurde.
Allgem. Landrecht. Th. II. Tit. 20. §. 1267.
1268. imgl. §. 61. und 62.
Dagegen kann aber, bey Berechnung des gestifteten -
Schadens,
auf diejenigen vier Beutel keine Rücksicht genom¬3. -
men werden, welche noch unvollendet in der
Wohnung der Jnquisitin gefunden wurden; weil
in Ansehung dieser Beutel, ob sie gleich zum Kursiren -
ebenfalls bestimmt gewesen, das Verbrechen
doch nur erst angefangen war, indem dieselben
auch noch nicht einmal mit Etiketten versehen,
sondern blos zugebunden gewesen sind.
Nach diesen Grundsätzen berechnet, beläuft sich
der Schaden, welcher durch die sämmtlichen völlig ausgemittelten -
Verfälschungen der Inquisitin verursachet
worden, überhaupt auf 4699 Rthlr. 3 Gr. 11 Pf.;
und diese Summe ist es also, welche bey Bestimmung
der Strafe, die sie verwirkt hat, zum Grunde geleget
werden muß.
Wäre das begangene Verbrechen nichts weiter als
eine Verfälschung, so würde die Strafe desselben nach
Vorschrift des §. 1328. Tit. 20. Th. II. des Landr.
Archiv. Dritter Band.
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschich
DFG