Full text: Archiv des preußischen Rechts (Bd. 3 = St. 4 (1800))

mit der Abweichung, Statt: Daß die beleidigte 
Militairperson nach §. 27. a. a. O. verlangen konnte, 
daß die Instruktion der Sache, wenn auch solche nach 
dem Stande des Verklagten vor ein Untergericht ge¬ 
hört haben würde, vor das Obergericht der Provinz 
gezogen, und daß, wenn auch die Instruktion bey 
einem Untergericht erfolgt war, dennoch die Ab¬ 
fassung des Erkenntnisses nach §. 28. a. a. O. von dem 
kompetenten Obergericht geschehen sollte. 
Dagegen verordnet nunmehro das Cirkular vom 
30ten December v. J. im 4ten Abschnitt §. 1.: Daß 
das Verfahren der ersten Instanz, in Injuriensachen, 
nicht mehr nach den im 34ten Titel der Prozeßordnung 
enthaltenen, nach Verschiedenheit des Standes der 
Partheyen und der schwerern oder leichtern Beschaffen¬ 
heit der Verbal- oder Realjurien bestimmten, Vor¬ 
schriften eingeleitet; sondern jederzeit nach §. 4 
7. 
des 26ten Titels der Prozeßordnung verfahren, und 
die Sache, nach den Bestimmungen des 2ten Ab¬ 
schnittes des 35ten Titels der Prozeßordnung, nur 
dann siskalisch behandelt werden solle, wenn entweder 
eine Verwundung erfolgt ist, oder wenn Personen, welche 
durch Geburt oder Rang eine vorzügliche Achtung zu 
fordern berechtigt sind, gröblich beleidigt worden. 
Hiernach sind also die Distinktionen, welche der 34te 
Titel der Prozeßordnung bey dem Verfahren in Injuri¬ 
ensachen nach Verschiedenheit des Standes der Par¬ 
theyen und der innern Beschaffenheit der Injurien 
angenommen hat, aufgehoben und es kann nach die¬ 
sen neuern Grundsätzen nicht leicht ein Bedenken darü¬ 
Archiv. Deitter Band. 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschicht
	        
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