mit der Abweichung, Statt: Daß die beleidigte
Militairperson nach §. 27. a. a. O. verlangen konnte,
daß die Instruktion der Sache, wenn auch solche nach
dem Stande des Verklagten vor ein Untergericht ge¬
hört haben würde, vor das Obergericht der Provinz
gezogen, und daß, wenn auch die Instruktion bey
einem Untergericht erfolgt war, dennoch die Ab¬
fassung des Erkenntnisses nach §. 28. a. a. O. von dem
kompetenten Obergericht geschehen sollte.
Dagegen verordnet nunmehro das Cirkular vom
30ten December v. J. im 4ten Abschnitt §. 1.: Daß
das Verfahren der ersten Instanz, in Injuriensachen,
nicht mehr nach den im 34ten Titel der Prozeßordnung
enthaltenen, nach Verschiedenheit des Standes der
Partheyen und der schwerern oder leichtern Beschaffen¬
heit der Verbal- oder Realjurien bestimmten, Vor¬
schriften eingeleitet; sondern jederzeit nach §. 4
7.
des 26ten Titels der Prozeßordnung verfahren, und
die Sache, nach den Bestimmungen des 2ten Ab¬
schnittes des 35ten Titels der Prozeßordnung, nur
dann siskalisch behandelt werden solle, wenn entweder
eine Verwundung erfolgt ist, oder wenn Personen, welche
durch Geburt oder Rang eine vorzügliche Achtung zu
fordern berechtigt sind, gröblich beleidigt worden.
Hiernach sind also die Distinktionen, welche der 34te
Titel der Prozeßordnung bey dem Verfahren in Injuri¬
ensachen nach Verschiedenheit des Standes der Par¬
theyen und der innern Beschaffenheit der Injurien
angenommen hat, aufgehoben und es kann nach die¬
sen neuern Grundsätzen nicht leicht ein Bedenken darü¬
Archiv. Deitter Band.
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschicht