Full text: Archiv des preußischen Rechts (Bd. 3 = St. 4 (1800))

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dungserkenntniß der eine Ehegatte, oder beyde in die 
Strafe der Ehescheidung und zur Aussetzung eines 
Pflichttheils für ihre Kinder verurtheilt worden sind, 
ohne daß jedoch solcher bisher ausgemittelt und in 
den dazu geeigneten Fällen sicher gestellt worden ist. 
Auf beydes würde es nunmehro ankommen; indessen 
ist der Fall, daß der für schuldig erklärte Ehegatte 
die Erziehung der Kinder vernachläßigt oder sein Ver¬ 
mögen verschwendet, nicht vorhanden: 
Daher entstehet bey uns das Bedenken: 
Ob wir in dergleichen Fällen die 
Ausmittelung und Sicherstellung 
des Pflichttheils durch den Vor¬ 
mund von Amtswegen besorgen 
lassen, oder den Antrag des un¬ 
schuldigen Ehegatten, mit oder 
ohne Bescheinigung der Ver¬ 
schwendung oder Vernachläßigung 
der Erziehung der Kinder von 
Seiten des Schuldigen, abwarten 
müßen? 
Die Meynungen sind hierüber getheilt, und wir 
haben uns dahero geeiniget, hierüber bey Ew. Königl. 
Majestät allerunterthänigst anzufragen. 
Diejenigen, welche den Betrieb der Sache ex 
officio wollen, gründen sich auf das lus quaesitum, 
welches die Kinder durch ein rechtskräftiges Erkennt¬ 
niß erlangt hatten, ehe jene Cirkularverordnung 
erging; wogegen die übrigen Mitglieder unseres 
Kollegii, nur auf den Sinn dieser Verordnung gesehen 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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