Full text: Archiv des preußischen Rechts (Bd. 3 = St. 4 (1800))

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sie nur die gesetzlichen Vorschriften befolgen, nicht 
strafen; so wird auch der Rathgeber, wenn nicht 
eine besondere Qualität, als die des Vorgesetzten u. s. w., 
ihn deshalb verantwortlich macht, nicht gestraft 
werden können. 
Berlin den 16ten Aug. 1799. 
die Gesetzkommission. 
Das Reskript vom 14ten Oktober 1799. durch 
welches vorstehendes Gutachten der Gesetzkommission 
bestätigt worden ist, wird in dem Abschnitte, die Ressort¬ 
verfassung betreffend, mitgetheilt werden, weil es 
vorzüglich in Absicht dieses Gegenstandes mit dispo¬ 
nirt. 
12. 
(Zum Allgemeinen Landrecht Th. 2. Tit. 20. S. 1719 
Es ist kein Wucher, wenn bey Cessionen 
hypothekarischer Forderungen nicht der 
volle Werth derselben gezahlt, und dabey 
die Gewährleistung vom Cedenten 
noch 
versprochen wird. 
Anfrage der Südpreußischen Regierung 
zu Posen. 
Die Hypotheken,Buchführenden Behörden sind 
durch die Hypothekenordnung Tit. 2. seck. 4. F. 136. 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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