Full text: Archiv des preußischen Rechts (Bd. 3 = St. 4 (1800))

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„straft werden sollen; ingleichen, ob in 
„Sachen dieser Art die Untersuchung und 
„das Erkenntniß den Kriminalgerichten oder 
„dem Polizeydirektorium gebühren? 
„Zu der Bestimmung veranlaßt worden: „Daß 
„auch in den hiesigen Residenzen, die Winkelkupp¬ 
„ler und Kupplerinnen den im Allgemeinen Land¬ 
„rechte geordneten Strafen unterworfen seyen, und 
„sich auf das frühere, nicht öffentlich publicirte, 
„bloß die geduldeten Hurenwirthe und Hurenwir¬ 
„thinnen verbindende Bordelreglement nicht beru¬ 
„fen können, um eine gelindere Strafe zu 
„erlangen; ingleichen, daß die Untersuchung und 
„Entscheidung, in Sachen dieser Art, nicht dem 
„Polizeydirektorium, sondern den Gerichten ge¬ 
„bühre-, welche die Kriminaljurisdiktion ver¬ 
„walten. 
Da uns die Zweifel, welche dieses Reskript ver¬ 
anlaßt haben, unbekannt sind; so stehen wir auch 
über den Sinn desselben, und was nach demselben 
unter Winkeikuppler eigentlich verstanden werden 
solle, in einiger Ungewißheit, welche sich insbesondere 
mit auf den weit umfaßenden, schwankenden und 
zweydeutigen Begriff gründet, den man im 
gemeinen Leben dem Worte: Kupplerey beyzule¬ 
gen pflegt; wo man nicht selten Hurenwirthschaft 
mit dem Verbrechen der Kupplerey verwechselt. 
L. ibt 
Max-Planck-Institut für 
DFC 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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