Full text: Archiv des preußischen Rechts (Bd. 3 = St. 4 (1800))

11. 
Zum Allgemeinen Landrecht Th. 2. Tit. 20. §. 1996. 997. 
Unter dem in vorstehender Gesetzstelle ge¬ 
brauchten Ausdruck: Kuppler, sind nicht 
nur diejenigen begriffen, welche unschul¬ 
dige junge Leute, oder dergleichen ver¬ 
heyrathete Perfonen zur, Unzucht verlei¬ 
ten, sondern auch diejenigen, welche un¬ 
erlaubte Verständnisse zwischen Personen 
beider Geschlechter, die eben nicht ganz 
unschuldig seyn dürfen, dadurch begünsti¬ 
gen, daß sie diesen, zu unzüchtigen Hand¬ 
lungen, in ihrer Wohnung die Gelegen¬ 
heit verschaffen oder sonst dazu 
behülflich sind. 
Bericht der Stadtgerichte zu Berlin. 
Ew. Königlichen Majestät haben allergnädigst 
geruhet, durch das Reskript vom 2ten July d. J. (*) 
uns zu unserer Achtung bekannt zu machen: Daß 
allerhöchst dieselben bey Gelegenheit entstandener 
Zweifel, 
„ob die, in hiesigen Residenzen, entdeckten 
„Winkelkuppier und Kupplerinnen 
„nach Vorschrift des Allgemeinen Land¬ 
„rechts, oder des Bordelreglements be¬ 
Archiv des Preußischen Rechts 1ster Band Seite 394. 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschicht
	        
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