Full text: Archiv des preußischen Rechts (Bd. 3 = St. 4 (1800))

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28. 
(Zu Th. 3. Tit. 6. §. 17. der Allg. Gerichtsord.) 
Von den Amtseyden der fiskalischen 
Bedienten. 
Der bisher für diese Art der Justizbedienten vor¬ 
geschrieben gewesene Amtseyd ist durch die Verord¬ 
nung vom 26sten October 1799. abge= 
ändert und abgekürzt worden, und soll in nachste¬ 
hender Art geschworen werden. 
Jch N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen 
und Allwissenden einen leiblichen Eyd, daß nachdem 
ich zum 
bestellet worden, Seiner Königlichen Majestät 
von Preußen meinem allergnädigsten Herrn, ich treu 
und gehorsam seyn, alle mir vermöge meines Amtes 
obliegende Pflichten gewissenhaft und genau erfüllen, 
auch mich davon durch kein Ansehen der Person, kei¬ 
nen Vortheil, keine Leidenschaften oder andere Neben= 
absichten abhalten lassen will. 
Ferner schwöre ich, allen Fleiß anzuwenden, daß 
Gerechtigkeit nach Vorschrift der Gesetze gehand¬ 
die 
und jedermann schnelle und unpartheyische 
habt 
administrirt werde. 
Justi 
Insbesondere gelobe ich, den Vortheil des Kö¬ 
niglichen Fisci überall nach meinem Vermö¬ 
gen wahrzunehmen, und möglichst zu ver¬ 
hüten, daß in keinem Falle zum Nachtheil 
desselben gehandelt werde, über die genaue 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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