Full text: Archiv des preußischen Rechts (Bd. 3 = St. 4 (1800))

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überläßt, ob der erkannte Eyd zu leisten sey; da es 
nur einzig und allein darauf ankommt, ob die Parthey 
nach gewissenhafter Prüfung den Eyd leisten kann. 
Es sind daher die Erkenntnisse dahin zu richten: 
Daß die zum Eyde zu verstattende Parthey 
schuldig sey, ernstlich zu prüfen, ob sie ohne 
Verletzung ihres Gewissens und ohne sich der 
Gefahr auszusetzen, als meineydig gestraft 
zu werden, einen Eyd dahin rc. leisten könne. 
16. 
(Zu Th. 1. Tit. 36. §. 23 U. 24. der Allgem. Gerichtsord.) 
Kann die Todeserklärung eines Kanton¬ 
pflichtigen die Folgen eines auf Instanz 
der Invalidenkasse ergehenden Konsiska¬ 
tionserkenntnisses in Ansehung künftiger 
Erbschaftsanfälle entkräften? 
Die Verwandten eines abwesenden Kantonpflich¬ 
tigen können durch Nachsuchung der öffentlichen Vor¬ 
ladung desselben, Behufs der Todeserklärung, die 
Folgen eines auf Instanz der Invalidenkasse ergehen¬ 
den Konfiskationserkenntnisses in Ansehung künftiger 
Erbschaftsanfälle nicht entkräften. Es tritt vielmehr 
die Invalidenkasse in des ausgetretenen Kantonpflich¬ 
tigen Stelle, insofern nicht von den Miterben nach¬ 
gewiesen werden kann, daß der Kantonist zur Zeit 
des Erbanfalls wirklich verstorben gewesen, oder das 
70ste Jahr seines Alters vollendet gehabt. Im letzte¬ 
ren 
Max-Planck-Institut für 
schicht 
europäische 
Rech
	        
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