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überläßt, ob der erkannte Eyd zu leisten sey; da es
nur einzig und allein darauf ankommt, ob die Parthey
nach gewissenhafter Prüfung den Eyd leisten kann.
Es sind daher die Erkenntnisse dahin zu richten:
Daß die zum Eyde zu verstattende Parthey
schuldig sey, ernstlich zu prüfen, ob sie ohne
Verletzung ihres Gewissens und ohne sich der
Gefahr auszusetzen, als meineydig gestraft
zu werden, einen Eyd dahin rc. leisten könne.
16.
(Zu Th. 1. Tit. 36. §. 23 U. 24. der Allgem. Gerichtsord.)
Kann die Todeserklärung eines Kanton¬
pflichtigen die Folgen eines auf Instanz
der Invalidenkasse ergehenden Konsiska¬
tionserkenntnisses in Ansehung künftiger
Erbschaftsanfälle entkräften?
Die Verwandten eines abwesenden Kantonpflich¬
tigen können durch Nachsuchung der öffentlichen Vor¬
ladung desselben, Behufs der Todeserklärung, die
Folgen eines auf Instanz der Invalidenkasse ergehen¬
den Konfiskationserkenntnisses in Ansehung künftiger
Erbschaftsanfälle nicht entkräften. Es tritt vielmehr
die Invalidenkasse in des ausgetretenen Kantonpflich¬
tigen Stelle, insofern nicht von den Miterben nach¬
gewiesen werden kann, daß der Kantonist zur Zeit
des Erbanfalls wirklich verstorben gewesen, oder das
70ste Jahr seines Alters vollendet gehabt. Im letzte¬
ren
Max-Planck-Institut für
schicht
europäische
Rech