Full text: Archiv des preußischen Rechts (Bd. 3 = St. 4 (1800))

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aber keine feierlichen Vorbereitungen zum 
Schwure, sondern vielmehr selbst Eydeslei¬ 
stungen, und daher eines von beyden überftüßig. () 
Die Thora kann sie übrigens in ihren reinen Ta¬ 
gen in die Hand nehmen. 
Berlin den 3ten Nov. 1799. 
Hirschel Löbel Oberlandesrabbiner. 
13. 
(3n Th. 1. Tit. 10. §. 370 4 372. der Allg. Gerichtsord.) 
Von dem Verfahren bey Abnahmen und 
Ableistung gerichtlicher Eyde 
überhaupt. 
Das Edikt vom 26. Okt. 1799 setzt hierüber fest; 
§. 7. Bey gerichtlichen Eyden muß, nach den auf das 
genaueste zu befolgenden in der allgemeinen Gerichts¬ 
ordnung enthaltenen Bestimmungen, jedem aus deren 
Vervielfältigung zu besorgenden Mißbrauche vorge¬ 
beugt worden. 
§. 8. Es müssen daher die Eydesabnahmen nur sol= 
chen Personen anvertraut werden, welche, durch be¬ 
währte Rechtschaffenheit, so wie durch Ernst und 
Würde im Aeußern, auf besondere Achtung von Sei¬ 
() Diesen Grundsatz äußerte der Rabbiner Joseph Levin, 
zu Stargardt nicht, vielmehr meinte er, daß die schwörende 
Jüdin die Hand auf eine Gebetschnur legen und die 
Thora in die Hand nehmen könne. 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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