Full text: Archiv des preußischen Rechts (Bd. 3 = St. 4 (1800))

den Maurergesellen Hoddy unterm 24. d. M. erstatte= 
ten Bericht enthaltenen, Anfrage auf die klare Vor¬ 
schrift des §. 97. Tit. 2. der allgem. Gerichtsordnung 
hierdurch lediglich verwiesen, als welche von einer 
solchen Einschränkung auf Gewerks= und Gesindesa¬ 
chen, wie Ihr hineinlegen wollet, kein Wort sagt. 
Sind rc. 
Berlin den 28sten December 1795. 
Sr. Königlichen Majestät allergnädigsten Spe= 
Auf 
cialbefehl. 
v. Thulmeier. 
v. Golbeck. 
v. Reck. 
(zu Th. 1. Tit. 2. §. 161. und Tit. 16. §. 7. der Allgemeinen 
Gerichtsordnung). 
Das Urtheil eines inkompetenten Richters 
unter Privatpartheyen ist keinesweges 
nichtig, wenn auch die Landesgesetze die 
Prorogation der Gerichtsbarkeit für die 
Parthey, gegen welche erkannt worden, 
ausdrücklich untersagen. 
Der §. 7. Tit. 16. Th. I. der Allgem. Gerichtsord¬ 
nung scheint in Absicht der vorstehenden gesetzlichen 
Bestimmung keinen Zweifel übrig zu lassen, weil er 
von dem Fall spricht: 
Max-Planck-Institut für 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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