den Maurergesellen Hoddy unterm 24. d. M. erstatte=
ten Bericht enthaltenen, Anfrage auf die klare Vor¬
schrift des §. 97. Tit. 2. der allgem. Gerichtsordnung
hierdurch lediglich verwiesen, als welche von einer
solchen Einschränkung auf Gewerks= und Gesindesa¬
chen, wie Ihr hineinlegen wollet, kein Wort sagt.
Sind rc.
Berlin den 28sten December 1795.
Sr. Königlichen Majestät allergnädigsten Spe=
Auf
cialbefehl.
v. Thulmeier.
v. Golbeck.
v. Reck.
(zu Th. 1. Tit. 2. §. 161. und Tit. 16. §. 7. der Allgemeinen
Gerichtsordnung).
Das Urtheil eines inkompetenten Richters
unter Privatpartheyen ist keinesweges
nichtig, wenn auch die Landesgesetze die
Prorogation der Gerichtsbarkeit für die
Parthey, gegen welche erkannt worden,
ausdrücklich untersagen.
Der §. 7. Tit. 16. Th. I. der Allgem. Gerichtsord¬
nung scheint in Absicht der vorstehenden gesetzlichen
Bestimmung keinen Zweifel übrig zu lassen, weil er
von dem Fall spricht:
Max-Planck-Institut für
DFG
europäische Rechtsgeschichte