Full text: Archiv des preußischen Rechts (Bd. 3 = St. 4 (1800))

(Zu Th. 1. Tit. 2. §. 96 U. 97, der Alg. Gerichtsord.) 
Kinder von Unteroffizieren und Soldaten, 
welche ein Handwerk erlernen, oder bey Ci¬ 
vilpersonen in Diensten stehen, gehören 
ohne alle Einschränkung, sie mögen wegen 
Gewerks= oder Gesindeangelegenheiten in 
Anspruch genommen werden, unter den 
Gerichtsstand ihrer Meister oder 
Dienstherrschaft. 
Anfräge des Stadtgerichts zu Berlin. 
Die verehl. Karoline Wilhelmine Friderike Moritz 
hat den 19jährigen Maurergesellen Hoddy, dessen 
Vater ein Kanonier unter dem 1sten Artillerieregi¬ 
ment, noch am Leben ist, wegen Erstattung der Tauf¬ 
Entbindungskosten und Alimente ihres mit dem¬ 
selben unehelich erzeugten Kindes bey uns in gericht¬ 
lichen Anspruch genommen. In termino instructio- 
nis war Beklagter der Meinung: Daß er dem Ar¬ 
tillerieregimentsgericht unterworfen sey; und nach 
deshalb gehaltenem Vortrage, waren wir derselben 
Meinung, und sandten die Akten den Regimentsge¬ 
richten zur Fortsetzung der Instruktion zu; Weil 
Beklagter sich doch nur in Beystande seines Vaters 
einlassen, dieser auch allenfalls in subsidium 
die Alimentation seines natürlichen Enkels überneh¬ 
men müßte, und wir uns die deshalb nöthigen Ver¬ 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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