leicht zu dergleichen zu bewegen seyen,
dienen sollenden Privilegien;
oder aber im engern Sinne:
die bei einer ehelichen Errungenschafts¬
gesellschaft den Ehefrauen, wenn sie durch
die von dem Ehemanne missbrauchte, ihm
zustehende, vielumfassende Administra¬
tions-Rechte in Gefahr eines Vermögens¬
Verlustes kommen, vermöge partikulärer
Geseze oder eines Gewohnheitsrechtes
eingeraumte Befugniss, mittelst Austrittes
aus der ehelichen Errungenschaftsgesell¬
schaft, unter Zurücklassung ihrer aus ge¬
sellschaftlichem Rechte ihnen zustehenden
Errungenschaftsangebühr, die Rettung ih¬
res privativ-eigenthümlichen Vermögens
wenigstens in so weit zu bewirken, dass
sie von allen denjenigen Verbindlichkei¬
ten der ehelichen Vermögensgesellschaft
freigesprochen werden, für welche sie
keine besondere Mitbezahlungsverbind¬
lichkeit eingegangen haben *), insbeson¬
dere aber überhaupt auch, dass die sämmt¬
liche eheliche Einbuss auf die Masse des
Mannes übergewälzt wird.
Es giebt sonach weibliche Freiheiten
im
weitern, und weibliche Freiheiten
im engern Sinne.
S. auch mein: Archiv gemeinnüziger Auf¬
säze und interessanter Rechtsfälle in Gant¬
sachen, Nro. 4.
NURTENSERCGISCHE
Max-Planck-Institut für
LANDESBIBLIOTHEK
ESTUTTGART
europäische Rechtsgeschichte
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