8.
sah man keine ordentliche Gerichtsverfassung in Deutsch=
land, bis endlich Max der Erste im. J. 1495. durch
die Errichtung des allgemeinen Landfriedens und des
höchsten Kaiserlichen- und Reichs-Kammergerichts eine
dauerhafte Anlage dazu machte. — Dieß ist die Ge¬
schichte der gewillkührten Austrägalgerichte bis auf
Max. den 1, wie sie der Hr. Verfasser erzählt: (von
den gesetzlichen Austrägen ist hier die Rede nicht) nun
kömmt der Hr. Verf. §. III. auf die erste oben bemerkte
Rechtsfrage:
Ob Vasallen mit Vorübergehung des Lehenhofes
eine unter sich strittige Lehensache den gewillkührten Aus=
trägen gültig zur Entscheidung übertragen können? Es
ist hier die Frage nicht ob eine zwischen dem Lehenherrn
und Vasallen strittige Lehensache mit beyderseitiger Ein=
willigung dem schiedesrichterlichen Urtheile überlassen wer=
den könne? es ist auch die Frage nicht, ob eine zwischen
Vasallen strittige Lehensache mit Einwilligung des
Lehenherrn von Schiedesrichtern gültig ausgetragen
werden könne? beyde Fragen sind ohne allen Zweifel zu
bejahen: sondern es ist die Frage ob eine zwischen Va=
sallen strittige Lehensache ohne und wider den Willen
des Lehenherrn von Austrägen rechtmäsig und rechtskräf=
tig entschieden werden könne?
Der Herr Verfasserl untersucht die Frage nach
Authorität, nach Meynungen, und dann nach Rechts=
gründen.
a.) Lehenrechtslehrer, sagt Er, welche nur auf das
Longobardische Lehenbuch geschworen zu haben scheinen,
ohne auf die deutsche Lehensgewohnheiten und Reichs=
praxin Rücksicht zu nehmen, bejahen meistens ohne Un=
terschied die oben bemerkte erste Hauptfrage.
Jhre
Grunde
Votage ULS
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte