Full text: Allgemeine juristische Bibliothek (Bd. 2, H. 1 (1781))

8. 
sah man keine ordentliche Gerichtsverfassung in Deutsch= 
land, bis endlich Max der Erste im. J. 1495. durch 
die Errichtung des allgemeinen Landfriedens und des 
höchsten Kaiserlichen- und Reichs-Kammergerichts eine 
dauerhafte Anlage dazu machte. — Dieß ist die Ge¬ 
schichte der gewillkührten Austrägalgerichte bis auf 
Max. den 1, wie sie der Hr. Verfasser erzählt: (von 
den gesetzlichen Austrägen ist hier die Rede nicht) nun 
kömmt der Hr. Verf. §. III. auf die erste oben bemerkte 
Rechtsfrage: 
Ob Vasallen mit Vorübergehung des Lehenhofes 
eine unter sich strittige Lehensache den gewillkührten Aus= 
trägen gültig zur Entscheidung übertragen können? Es 
ist hier die Frage nicht ob eine zwischen dem Lehenherrn 
und Vasallen strittige Lehensache mit beyderseitiger Ein= 
willigung dem schiedesrichterlichen Urtheile überlassen wer= 
den könne? es ist auch die Frage nicht, ob eine zwischen 
Vasallen strittige Lehensache mit Einwilligung des 
Lehenherrn von Schiedesrichtern gültig ausgetragen 
werden könne? beyde Fragen sind ohne allen Zweifel zu 
bejahen: sondern es ist die Frage ob eine zwischen Va= 
sallen strittige Lehensache ohne und wider den Willen 
des Lehenherrn von Austrägen rechtmäsig und rechtskräf= 
tig entschieden werden könne? 
Der Herr Verfasserl untersucht die Frage nach 
Authorität, nach Meynungen, und dann nach Rechts= 
gründen. 
a.) Lehenrechtslehrer, sagt Er, welche nur auf das 
Longobardische Lehenbuch geschworen zu haben scheinen, 
ohne auf die deutsche Lehensgewohnheiten und Reichs= 
praxin Rücksicht zu nehmen, bejahen meistens ohne Un= 
terschied die oben bemerkte erste Hauptfrage. 
Jhre 
Grunde 
Votage ULS 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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