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folglich auch, wenn dieser Dritte ohne Erben stürbe.
8.) Scheint es unbillig zu seyn, daß die Erben, welche
schon aus dem Verkaufe den Werth erhalten, itzt noch
die Sache selbst verlangen wollen. 9.) Wenn man die
Erbschaft theilet; so verzichtet man auf das Fidcikommiß.
weil die Theilung eine Art Veräusserung ist, welche die
Kraft eines Transaktes in sich enthält; folglich gilt die=
ses auch von dem Erbzinnsgute. 10.) Höret nach ge=
schehener Theilung das Gut auf, ein Väterliches zu
seyn und wird mit dem übrigen Vermögen des einen
Sohnes vermischet; und da dieser keine Nachkommen
hat: so fällt es an den Grundherrn zurück.
Das 2te Haupst. enthält die Gründe des Herrn
Verfassers welche für das Recht der Brüder streiten.
1.) Kein Gesetz, keine Aehnlichkeit der Rechte, keine
aus den Gesetzen abgeleitete Schlüsse können aufge¬
zeiget werden, welche den Brüdern ihr Recht absprechen.
2.) Verträge, so unter Dritten eingegangen werden, kon=
nen einem andern weder nützen noch schaden. Der
Grundherr kann also den unter den Brüdern allein
errichteten Theilungsvertrag für sich nicht anführen, daß
er daraus das Gut an sich ziehen könne. 3.) Der
Theilungsvertrag kann mehr nicht wirken als die Ver=
tragmachenden gewollt haben. Gewiß aber haben diese
auf ihr Regredientrecht nicht verzichten wollen. Es
wendet zwar Herr Edel gegen diesen Grund ein: 1.)
Daß die Brüder das Erbzinnsgut mehr wegen des
Geldes als des Bruders abtretten, 2.) und thäten sie es
auch des Bruders halben, so verzichteten sie auf all ihr
Recht eben so, wie jener, der einem mächtigen, ange¬
sehenen Nachbarn der sein Gut arrondiren wollte, eines
von seinen Grundstücken nach langem Ansuchen in Rück=
sicht dessen Person verkaufte, nicht mehr das Grund¬
3.
stück zurück nehmen dürfe, wenn dieser stürbe.
Jeder
Volage: UL
Max-Planck-Institut für
Universitâts
FG
europäische Rechtsgeschichte