Full text: Allgemeine juristische Bibliothek (Bd. 2, H. 2 (1782))

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folglich auch, wenn dieser Dritte ohne Erben stürbe. 
8.) Scheint es unbillig zu seyn, daß die Erben, welche 
schon aus dem Verkaufe den Werth erhalten, itzt noch 
die Sache selbst verlangen wollen. 9.) Wenn man die 
Erbschaft theilet; so verzichtet man auf das Fidcikommiß. 
weil die Theilung eine Art Veräusserung ist, welche die 
Kraft eines Transaktes in sich enthält; folglich gilt die= 
ses auch von dem Erbzinnsgute. 10.) Höret nach ge= 
schehener Theilung das Gut auf, ein Väterliches zu 
seyn und wird mit dem übrigen Vermögen des einen 
Sohnes vermischet; und da dieser keine Nachkommen 
hat: so fällt es an den Grundherrn zurück. 
Das 2te Haupst. enthält die Gründe des Herrn 
Verfassers welche für das Recht der Brüder streiten. 
1.) Kein Gesetz, keine Aehnlichkeit der Rechte, keine 
aus den Gesetzen abgeleitete Schlüsse können aufge¬ 
zeiget werden, welche den Brüdern ihr Recht absprechen. 
2.) Verträge, so unter Dritten eingegangen werden, kon= 
nen einem andern weder nützen noch schaden. Der 
Grundherr kann also den unter den Brüdern allein 
errichteten Theilungsvertrag für sich nicht anführen, daß 
er daraus das Gut an sich ziehen könne. 3.) Der 
Theilungsvertrag kann mehr nicht wirken als die Ver= 
tragmachenden gewollt haben. Gewiß aber haben diese 
auf ihr Regredientrecht nicht verzichten wollen. Es 
wendet zwar Herr Edel gegen diesen Grund ein: 1.) 
Daß die Brüder das Erbzinnsgut mehr wegen des 
Geldes als des Bruders abtretten, 2.) und thäten sie es 
auch des Bruders halben, so verzichteten sie auf all ihr 
Recht eben so, wie jener, der einem mächtigen, ange¬ 
sehenen Nachbarn der sein Gut arrondiren wollte, eines 
von seinen Grundstücken nach langem Ansuchen in Rück= 
sicht dessen Person verkaufte, nicht mehr das Grund¬ 
3. 
stück zurück nehmen dürfe, wenn dieser stürbe. 
Jeder 
Volage: UL 
Max-Planck-Institut für 
Universitâts 
FG 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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