Full text: Allgemeine juristische Bibliothek (Bd. 2, H. 2 (1782))

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gen Zeiten, verbunden ist, so scheint seine vorhergegang, 
ne Busse nur eine Verstellung zu seyn, und er kann al= 
so nicht zum geistlichen Stand angenommen werden. 2 
Innocenz l. in Can. 1. 2. 5. dist. 51. redet nur von 
Kriegsleuten, deren Hände vom feindlichen Blute trie¬ 
fen. Sie sind irregulär, können also wegen diesem ka= 
nonischen Hinderniß nicht zu dem Besitze ihres Benefi= 
ciums gelangen, aber verlieren doch dasselbe noch nicht. 
3) Jn den Can. 4. b caus. 23. q. 8. Wie auch 4) in 
Capitul. 2. de vit. & honest. Cleric. wird nur von Mi= 
noristen geredet. 5) Wird der Unterschied unter einem 
Domicellar, welcher heurathet, und einem, welcher 
Kriegsdienste nimmt, gezeigt. Das Band des Ehe¬ 
standes ist unauflöslich; Kriegsdienste währen nur eine 
Zeitlang. Und damit werden 6) die alten Glossatoren 
abgefertiget, welche zwischen dem Ehe= und Militair= 
stande in diesem Falle eine Parallellinie ziehn. 
Aus diesem kurzen Auszuge kann der einsichtsvolle un¬ 
partheyische Leser selbst urtheilen, wie gründlich diese 
Abhandlung ausgearbeitet sey. Der Hr. Verf. liefert 
nicht eine blosse Darstellung der in allen Schulkompen= 
dien vorkommenden Gegenstände, sondern verräth einen 
selbstdenkenden Kopf, der mit den Quellen und den 
vorzüglichsten Schriften des geistlichen Rechtes sehr ge= 
nau bekannt ist. Sein Vaterland und das gelehrte 
Publikum überhaupt haben sich viel von diesem aufge¬ 
klärten Kopf zu versprechen. Wir schliessen mit dem 
herzlichen Wunsche: Möchte doch der Herr Verfasser die 
Stunden, die ihm seine mannichfaltigen und wichtigen 
Amtsgeschäfte übrig lassen dem Studium der Rechte 
weihen, möchte er die Bahn, die er als Schriftsteller 
rühmlich betreten, nicht vernachläßigen, und uns bald 
wieder mit einer neuen Frucht seines Fleisses beschenken. 
V. 
Vorage ULIE 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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