Full text: Juristisches Magazin für die deutschen Reichsstädte (Bändchen 6 (1797))

Augsburgischen Regimentsordnung. 411 
guinitatis et Affinitatis (daß nehmlich künftig 
weder aus dem Patriziat primi et secundi ordi- 
nis, noch auch aus den Bürgern Vater und Sohn, 
zwey Bruder, zweyer von einem oder zweyen Ban¬ 
den gezeugten Brüder, oder Schwestersohne, so¬ 
dann Schwäher und Tochtermann, zwey Gegen= 
schwäher, zwey leibliche Schwäger und zwey 
Schwestermänner nimmermehr zugleich in den 
Rath gewählt und gezogen werden) sich befindet, 
von darum genau angezeigt seyn wird, weilen wir al¬ 
le diejenige, welche in dem verbothenen Gradu 
Consanguinitatis et Affinitatis oberzählter Maa= 
ßen verwandt seyn, aus vorerwähnt rechtlichen 
Ursachen ausgeschlossen wissen wollen rc. 
Der Stadtämter und Pflegschaftenrechnung füh= 
render Beamten= und Bedienten Ehefrauen 
betref. ad Art. 84. 
Der gemachte, und sub N. 5. übergebene 
Extractus aus dem an Ihro römisch kaiserl. Ma¬ 
jestät unter heutigem Dato abzustatten resolvirt-aller¬ 
unterthänigstem Bericht in hiesigen Wahl= und Regi¬ 
mentssachen, in specie der Stadtämter- und 
Pflegschaftsrechnungen zu führen habender Beam= 
ten= und Bedienten Hausfrauen betreffend, solle den 
Aemtern und Pflegschaften, auch Administratio¬ 
nen, so solche Beamte und Bediente unter ihrer 
Direktion haben, zu dessen Innhalts Befolgung zu¬ 
gestellt werden. 
Decretum im gebothenen Rath 
den 6 May 1730. 
Extract 
— 
Vorlage: 
Max-Planck-Institut für 
Universität 
Philipps 
atburg 
D 
europäische Rechtsgeschichte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer