Augsburgischen Regimentsordnung. 411
guinitatis et Affinitatis (daß nehmlich künftig
weder aus dem Patriziat primi et secundi ordi-
nis, noch auch aus den Bürgern Vater und Sohn,
zwey Bruder, zweyer von einem oder zweyen Ban¬
den gezeugten Brüder, oder Schwestersohne, so¬
dann Schwäher und Tochtermann, zwey Gegen=
schwäher, zwey leibliche Schwäger und zwey
Schwestermänner nimmermehr zugleich in den
Rath gewählt und gezogen werden) sich befindet,
von darum genau angezeigt seyn wird, weilen wir al¬
le diejenige, welche in dem verbothenen Gradu
Consanguinitatis et Affinitatis oberzählter Maa=
ßen verwandt seyn, aus vorerwähnt rechtlichen
Ursachen ausgeschlossen wissen wollen rc.
Der Stadtämter und Pflegschaftenrechnung füh=
render Beamten= und Bedienten Ehefrauen
betref. ad Art. 84.
Der gemachte, und sub N. 5. übergebene
Extractus aus dem an Ihro römisch kaiserl. Ma¬
jestät unter heutigem Dato abzustatten resolvirt-aller¬
unterthänigstem Bericht in hiesigen Wahl= und Regi¬
mentssachen, in specie der Stadtämter- und
Pflegschaftsrechnungen zu führen habender Beam=
ten= und Bedienten Hausfrauen betreffend, solle den
Aemtern und Pflegschaften, auch Administratio¬
nen, so solche Beamte und Bediente unter ihrer
Direktion haben, zu dessen Innhalts Befolgung zu¬
gestellt werden.
Decretum im gebothenen Rath
den 6 May 1730.
Extract
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Vorlage:
Max-Planck-Institut für
Universität
Philipps
atburg
D
europäische Rechtsgeschichte