unter Preussen.
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stande überlassenen Zwek- und Verfassungsmässi¬
gen Mittel und Wege gegen diese für die hiesige Stadt
äußerst nachtheilige Besiznahme theils schon ein¬
geschlagen hat, theils noch ferner einschlagen wird;
so hat doch Ein Hochlöbl. Rath das hiesige Pub¬
licum noch davon ausdrüklich versichern, zugleich
aber hiemit wohlmeynend ermahnen wollen, daß
Niemand sich durch dieses Ereigniß zu unruhigen
Bewegungen oder zu sonstigen auffallenden Re¬
den und Handlungen hinreissen lasse, sondern
vielmehr den Ausgang der Sache ruhig erwarte,
seiner Obrigkeit als ein rechtschaffener Bürger fer¬
ner mit Treue und Standhaftigkeit anhänge, in¬
zwischen aber sich um so mehr alles vorlauten Ur=
theils über diese Sache enthalte, da ein hochlöbl.
Rath das Unrecht dieser Besiznehmung demnäch¬
stens öffentl. darstellen, und die in der jenseitigen
Drukschrift enthaltenen Unrichtigkeiten widerlegen
zu lassen, nicht ermangeln wird.
Decretum in Senatu
den 4 July 1796.
IV. Vor=
us
Phlips Unbversität
Marburg
DFG
europäische Rechtsgeschichte