Full text: Juristisches Magazin für die deutschen Reichsstädte (Bändchen 6 (1797))

unter Preussen. 
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stande überlassenen Zwek- und Verfassungsmässi¬ 
gen Mittel und Wege gegen diese für die hiesige Stadt 
äußerst nachtheilige Besiznahme theils schon ein¬ 
geschlagen hat, theils noch ferner einschlagen wird; 
so hat doch Ein Hochlöbl. Rath das hiesige Pub¬ 
licum noch davon ausdrüklich versichern, zugleich 
aber hiemit wohlmeynend ermahnen wollen, daß 
Niemand sich durch dieses Ereigniß zu unruhigen 
Bewegungen oder zu sonstigen auffallenden Re¬ 
den und Handlungen hinreissen lasse, sondern 
vielmehr den Ausgang der Sache ruhig erwarte, 
seiner Obrigkeit als ein rechtschaffener Bürger fer¬ 
ner mit Treue und Standhaftigkeit anhänge, in¬ 
zwischen aber sich um so mehr alles vorlauten Ur= 
theils über diese Sache enthalte, da ein hochlöbl. 
Rath das Unrecht dieser Besiznehmung demnäch¬ 
stens öffentl. darstellen, und die in der jenseitigen 
Drukschrift enthaltenen Unrichtigkeiten widerlegen 
zu lassen, nicht ermangeln wird. 
Decretum in Senatu 
den 4 July 1796. 
IV. Vor= 
us 
Phlips  Unbversität 
Marburg 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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