XV. Einige Reichsgerichtl. Erkenntnisse. 211
gerschaft deßhalb angezeigte Umstände mit pflicht¬
schuldiger Genauigkeit und nöthigen Beilagen um
so gewisser nachzutragen, als im widrigen auf
seine des Magistrats alleinige Unkosten eine Lo¬
caluntersuchungscommission ohne weiters erkannt
werden solle.
D) Sind zwar die Rentcammerrechnungen
der bisherigen Gewohnheit nach nur alle halbe
Jahre, jedoch dem Art. 21 des Transfirbriefes
zufolge nicht anders, als in Gegenwart solcher
Zunftdeputirten, die zu jener Zeit des Raths
nicht sind, zu verhören, diesen aber sämtliche
Rechnungsurkunden und Beweise, insbesondere auch
über die eingegangenen und zum alleinigen Vor¬
theil des Städtischen Aerarii zu verwendenden
Strafgelder vorzulegen; wobei sich denn von selb=
sten verstehet, daß ihnen ihre Ammerkungen
und Erinnerungen darüber zu machen, auch von
dem Bestand der Sache den Zünften getreue Nach¬
richt zu ihrer weitern Maasnehmung zu geben,
jedesmal frey und unverwehrt seye.
E) Ergehet in Betreff des Raths und ande¬
ter Besoldungen die Verordnung dahin, daß es
zwar in Zukunft bei dem, den würklichen Bür¬
germeistern mit 1000, dem Rentmeister mit 800,
und den abgekommenen Bürgermeistern, als Prä¬
sidenten der Rentkammern und Kaufhäuser, mit
600 Rthlr. durch den in Beistand der Zunftde¬
putirten gefaßten Rathsschluß vom 6 Dec. 1690
bestimmten Gehalt, jedoch ohne alle weitere Zu¬
lagen
O 2
Vorlage.
Philipps
Unbverstät
Marburg
DFG
europäische Rechtsgeschichte