Full text: Juristisches Magazin für die deutschen Reichsstädte (Bändchen 6 (1797))

XV. Einige Reichsgerichtl. Erkenntnisse. 211 
gerschaft deßhalb angezeigte Umstände mit pflicht¬ 
schuldiger Genauigkeit und nöthigen Beilagen um 
so gewisser nachzutragen, als im widrigen auf 
seine des Magistrats alleinige Unkosten eine Lo¬ 
caluntersuchungscommission ohne weiters erkannt 
werden solle. 
D) Sind zwar die Rentcammerrechnungen 
der bisherigen Gewohnheit nach nur alle halbe 
Jahre, jedoch dem Art. 21 des Transfirbriefes 
zufolge nicht anders, als in Gegenwart solcher 
Zunftdeputirten, die zu jener Zeit des Raths 
nicht sind, zu verhören, diesen aber sämtliche 
Rechnungsurkunden und Beweise, insbesondere auch 
über die eingegangenen und zum alleinigen Vor¬ 
theil des Städtischen Aerarii zu verwendenden 
Strafgelder vorzulegen; wobei sich denn von selb= 
sten verstehet, daß ihnen ihre Ammerkungen 
und Erinnerungen darüber zu machen, auch von 
dem Bestand der Sache den Zünften getreue Nach¬ 
richt zu ihrer weitern Maasnehmung zu geben, 
jedesmal frey und unverwehrt seye. 
E) Ergehet in Betreff des Raths und ande¬ 
ter Besoldungen die Verordnung dahin, daß es 
zwar in Zukunft bei dem, den würklichen Bür¬ 
germeistern mit 1000, dem Rentmeister mit 800, 
und den abgekommenen Bürgermeistern, als Prä¬ 
sidenten der Rentkammern und Kaufhäuser, mit 
600 Rthlr. durch den in Beistand der Zunftde¬ 
putirten gefaßten Rathsschluß vom 6 Dec. 1690 
bestimmten Gehalt, jedoch ohne alle weitere Zu¬ 
lagen 
O 2 
Vorlage. 
Philipps 
Unbverstät 
Marburg 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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