Full text: Juristisches Magazin für die deutschen Reichsstädte (Bändchen 6 (1797))

206 
XIV. Steuerfuß 
der Gebäude und Güter durch Kaufbriefe und 
Theilungslibelle bescheint, und die Steuerd ar¬ 
nach regulirt, und da in neuern Zeiten der Gü¬ 
terwerth ungemein gestiegen ist, und gegen äl¬ 
tere Schazungen in keinem Verhältniße steht, 
von allen seit 1766 geschehenen Güterkäufen 20 
pr. Cent rabattirt, auch in so lange weniger 
versteuert werden, bis das Gut durch Kauf oder 
Erbe in andere Hände kommt. Was seit 10 
Jahren durch Sterb- und Erbfälle sich verändert, 
ist von diesem Rabatt ausgeschlossen, und alle 
Käufe und Vererbungen der Liegenschaft, welche 
nun vorfallen, werden nach dem wahren Verkauf¬ 
und Vererbungspreiß versteuert. Kann der Be¬ 
sizer den Werth mit einem Kaufbrief oder Libell 
nicht bescheinigen, so sollen die Taxatoren das 
Gut anschlagen, wie sie es allenfalls selbst über¬ 
nehmen könnten. Eine gleiche Taxation der Lie¬ 
genschaften ist hinfüro bei allen Theilungen vor= 
zunehmen, und die Steuerquota hiernach zu be¬ 
stimmen. Vergleichen sich die Erben über einen 
Anschlag, so muß erst das Theilrichteramt von 
den Taxatoren versichert seyn, daß es der wah¬ 
re Werth seye, und die Steuer dabei nicht zu 
kurz komme. — Mit den Häusern wird es, wie 
mit Versteuerung der Güter gehalten, und bei 
deren Schäzung ein Maurer= und Zimmermeister 
den Taxatoren zugegeben. Wer sein Haus er¬ 
weitert, oder reparirt, und einen Kosten von etli¬ 
chen hundert fl. darauf verwendet, muß sich den 
Steuer= 
— 
— 
Max-Planck-Institut für 
Phlipps 
ent 
Marburg 
DFC 
europäische Rechtsgeschichte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer