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XIV. Steuerfuß
der Gebäude und Güter durch Kaufbriefe und
Theilungslibelle bescheint, und die Steuerd ar¬
nach regulirt, und da in neuern Zeiten der Gü¬
terwerth ungemein gestiegen ist, und gegen äl¬
tere Schazungen in keinem Verhältniße steht,
von allen seit 1766 geschehenen Güterkäufen 20
pr. Cent rabattirt, auch in so lange weniger
versteuert werden, bis das Gut durch Kauf oder
Erbe in andere Hände kommt. Was seit 10
Jahren durch Sterb- und Erbfälle sich verändert,
ist von diesem Rabatt ausgeschlossen, und alle
Käufe und Vererbungen der Liegenschaft, welche
nun vorfallen, werden nach dem wahren Verkauf¬
und Vererbungspreiß versteuert. Kann der Be¬
sizer den Werth mit einem Kaufbrief oder Libell
nicht bescheinigen, so sollen die Taxatoren das
Gut anschlagen, wie sie es allenfalls selbst über¬
nehmen könnten. Eine gleiche Taxation der Lie¬
genschaften ist hinfüro bei allen Theilungen vor=
zunehmen, und die Steuerquota hiernach zu be¬
stimmen. Vergleichen sich die Erben über einen
Anschlag, so muß erst das Theilrichteramt von
den Taxatoren versichert seyn, daß es der wah¬
re Werth seye, und die Steuer dabei nicht zu
kurz komme. — Mit den Häusern wird es, wie
mit Versteuerung der Güter gehalten, und bei
deren Schäzung ein Maurer= und Zimmermeister
den Taxatoren zugegeben. Wer sein Haus er¬
weitert, oder reparirt, und einen Kosten von etli¬
chen hundert fl. darauf verwendet, muß sich den
Steuer=
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Max-Planck-Institut für
Phlipps
ent
Marburg
DFC
europäische Rechtsgeschichte