des vertraulichen Vernehmens der rc.
Nothwendigkeit und den ohnfehlbaren Nuzen ei¬
nes vertraulichen Vernehmens sonnenklar vor Au¬
gen; um so mehr ist aber deren gleichwohl unter¬
bliebene Ausübung von ihnen allen anjezo zu be¬
klagen, als in der seither verflossenen Zeit die al¬
lerbedenklichsten und für das gesammte Collegium
Civitatense allermißlichsten Umstände keineswegs
ab=sondern vielmehr immer zugenommen haben.
§. 4.
Wer nur den geringsten Einwurf hiergegen
zu machen gedächte, der würde erst alle Erfah¬
rung in Zweifel ziehen müssen, oder die großen
und Hauptveränderungen beflissentlich mißkennen
wollen, welche seit dem Anfang des gegenwärti¬
gen Jahrhunderts unser deutsches Vaterland hin
und wieder an so mancherley Orten, so stark und
so schnell nacheinander, als wie eine Flut über¬
schwemmet, dahin gerissen und umgekehret, daß
von dem an selbst die allgemeinen Reichsgeschäf¬
te eine ganz andere Art und Gestalt, als sie vor¬
hin nicht gehabt hatten, an sich genommen haben.
Leider! fehlet es dabey auch nicht an beson¬
dern Beyspielen, welche überzeugend belehren, daß
in einigen der verflossenen Jahren theils aus Ab¬
gang sicherer Nachrichten, theils wegen Mangel
des kollegialischen vertraulichen Beystandes, ver¬
schiedenes hin und wieder vorgegangen, welches
von nun an allen Reichsstädten einen unwieder¬
bringlichen Nachtheil verursachet hat.
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§. 5.
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Max-Planck-Institut für
Phlips Universität
Marburg
DF
europäische Rechtsgeschichte