Volltext : Miscellaneen zum Lehnrechte (Bd. 2 (1788))

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von  Hohenlohe  gegen  Hessen.
im  Gericht  zu  Gleichen  von  ermeldten  Stift
Hersfeld  und  denen  Aebten  von  Gött  und
Recht  gehabt,  und  auf  selbige  bracht  worden, -
  sodann  mit  denen  von  denen  Grafen
zu  Gleichen  von  Unserm  Closter  Gellingen
Probst  und  Convent,  mit  der  dero  Zeit  regierender -
  Aebten  Wissen,  Willen,  Rath  und
Verhangniß,  besage  einer  am  Tage  Nicolai -
  confessoris  anno  1525.  um  eine  namhafte
Summe  erkaufte  Zinse  und  Gerechtigkeit  zu
Eschenberc,  Molsleben  und  Hausen,  jedoch
alles  mit  der  ausdruͤcklichen  Bedingung  und
unter  denen  nachfolgenden  Conditionen,
daß  darentgegen  1)  die  obwohl  gedachte
Herrn  Grafen  zu  Hohenlohe  zehen  tausend
Gülden  Sachsischer  Wehrung,  jeden  Guͤlden -
  zu  vier  Kopfstuken,  oder  zwangzig  ein
Fürsten  Groschen  gerechnet,  deren  vier  und
zwantzig  Fürsten  Groschen  einen  Reichs¬Thaler -
  ausbringen,  und  zwar  in  funf  Terminen, -
  als  bey  jetzt  einstehender  Lehen  Empfaͤngniß -
  zum  ersten  Termin  zwey  Tausend
zweyhundert  und  Funfzig  Guͤlden,  ein  Jahr
der  Lehen  Empfängniß  als  1681.  zum
nach
sten  Termin  gleichfalls  zwey  Tausend
zwey
hundert  und  funfzig  Gulden,
jahr  hernach  nehmlich  in  anno  1682,  zum
dritten  Termin  ebenfalls  zweytausend  zwey
Jahr
hundert  und  Funfzig  Guͤlden,  drey
nach  der  Lehns  Empfangniß  als  in  anno
1683.  zum  vierten  Termin  abermals  zwey  Tauzwey -
  hundert  und  Funfzig  Guͤlden,
send
und  dann  endlich  in  anno  1684.  vier  Jahr
nach  der  Lehen=Empfangniß  zum  fuͤnften
und  letzten  Termin  Ein  tatsend  Gülden  Uns
baar
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
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