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„Nachdem Wir Uns, sowohl von der Unzweck¬„mäßigkeit -
der Strafen, welche in einem Theil
„Unseres Großherzogthums auf die einfachen Flei¬„schesvergehen -
gesetzt sind, als von den Nachtheilen
„gerichtlicher Untersuchungen, deren Zweck die Aus¬„mittelung -
des Vaters eines, durch außerehelichen
„Beischlaf erzeugten, Kindes ist, auf erstatteten
„Bericht Unsers Geheimen Staatsministeriums
„nach genauer Erwägung der Sache überzeugt ha¬„ben; -
so finden Wir Uns unter Beirath und Zu¬„stimmung -
Unserer getreuen Landstände bewogen,
„Folgendes gesetzlich zu bestimmen:"
Art. 1.
„Alle Strafen des freiwilligen außerehelichen
„Beischlafs zwischen Personen ledigen Standes,
„welche in verbotenen Graden miteinander weder
„verwandt noch verschwägert sind, sie mögen sich
„vorher die Ehe versprochen haben, oder nicht, hö¬„ren -
von nun an gänzlich auf."
Art. 2.
„Ein gerichtliches Verfahren, welches zum
„Zweck hat, den angeblichen Vater eines uneheli¬„chen -
Kindes zu entdecken, oder zu überführen,
„findet auch wegen früherer, noch nicht anhängiger,
„Fälle nicht mehr Statt; es ist daher gegen densel¬„ben -
eine Klage auf Anerkennung oder Ernährung
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Max-Planck-Institut für
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