Volltext : Mittheilungen aus den Materialien der Gesetzgebung und Rechtspflege des Großherzogthums Hessen in einzelnen Ausarbeitungen und mit besonderer Beachtung merkwürdiger Rechtsfälle (Bd. 1 (1830))

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„Nachdem  Wir  Uns,  sowohl  von  der  Unzweck¬„mäßigkeit -
  der  Strafen,  welche  in  einem  Theil
„Unseres  Großherzogthums  auf  die  einfachen  Flei¬„schesvergehen -
  gesetzt  sind,  als  von  den  Nachtheilen
„gerichtlicher  Untersuchungen,  deren  Zweck  die  Aus¬„mittelung -
  des  Vaters  eines,  durch  außerehelichen
„Beischlaf  erzeugten,  Kindes  ist,  auf  erstatteten
„Bericht  Unsers  Geheimen  Staatsministeriums
„nach  genauer  Erwägung  der  Sache  überzeugt  ha¬„ben; -
  so  finden  Wir  Uns  unter  Beirath  und  Zu¬„stimmung -
  Unserer  getreuen  Landstände  bewogen,
„Folgendes  gesetzlich  zu  bestimmen:"
Art.  1.
„Alle  Strafen  des  freiwilligen  außerehelichen
„Beischlafs  zwischen  Personen  ledigen  Standes,
„welche  in  verbotenen  Graden  miteinander  weder
„verwandt  noch  verschwägert  sind,  sie  mögen  sich
„vorher  die  Ehe  versprochen  haben,  oder  nicht,  hö¬„ren -
  von  nun  an  gänzlich  auf."
Art.  2.
„Ein  gerichtliches  Verfahren,  welches  zum
„Zweck  hat,  den  angeblichen  Vater  eines  uneheli¬„chen -
  Kindes  zu  entdecken,  oder  zu  überführen,
„findet  auch  wegen  früherer,  noch  nicht  anhängiger,
„Fälle  nicht  mehr  Statt;  es  ist  daher  gegen  densel¬„ben -
  eine  Klage  auf  Anerkennung  oder  Ernährung
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Max-Planck-Institut  für
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