VI. Peter Faber.
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dem gedachten Orte 1604. in 4. besonders ans
Licht getreten sind,) und de Magistratibus Roma¬
Die letzte Abhand¬
norum, wieder aufgelegt.
lung allein stehet nun auch in dem Sallengrischen
Nouo Thesauro Antiquit. Roman. Band III. S.
1113-1167. und hat vornehmlich die römischen
Das dritte Buch
Consuln zum Gegenstande.
folgte zu Lion 1595. und ward ferner zu Geneve
1611. auf 21 Alph. in 4. gedruckt. Zu diesem
Exemplare ist eine lateinische Uebersetzung der grie¬
chischen Stellen gekommen. Die ersten zwey Bu¬
cher verließen von neuem zu Geneve 1660. in 4.
die Presse, ohne Anhang des dritten. Wer sie
also alle drey zusammen besitzt, der hat eine ziem¬
liche Seltenheit. Vriemont meldet in den Athe¬
nis Frisiacis, S. 847. daß Joh. Arntzen zu Fra=
necker 1757. eine abermalige Ausgabe des ganzen
Werks in Folio veranstaltet habe, welche bald erschei¬
nen wuͤrde. Die Sache mag aber wohl ins Stecken
gerathen seyn; wenigstens habe ich nirgends ein
Exemplar angefuͤhrt bemerket, oder selbst gesehen.
Faber bleibt auch hier seinem Vorsatze getreu, die
Alterthümer zur Aufklärung der römischen Rechts¬
bücher anzuwenden. Jeder, welcher nur Geduld
genug besitzt, seine gelehrten Beobachtungen zu le¬
sen, wird in beyden Faͤchern viel Angenehmes, und
für sich Brauchbares, finden. Der Vorwurf ei¬
nes gelehrten Diebstahls, dessen ihn Franz Hot¬
man bey einer wahren Kleinigkeit hat beschuldi¬
gen wollen, ist bodenlos, und nur ein Beweis von
großen Schwachheit dieses beruͤhmten Gesehr¬
der
Man sehe Jac. Thomasens Dissert. de
ten.
Plagio litter. §. 423. und Herrn Hofr. Hommels
Litterat. iuris, S. 253. der zwoten Ausgabe.
3) Re¬
D 3
Vorlage:
Max-Planck-Institut für
DFG
europäische Rechtsgeschichte