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Abraham Wieling
I. Th. 1. S. 107—188. im Jahre 1771. einver=
leibt worden, und nun in Jedermanns Haͤnden.
de maiestate, Traiecti ad Rhen. 1744. Jm Apo¬
logetico, S. 199. der Summae Themidis ortho¬
doxae giebt er sie selbst fuͤr die Schrift des Respon¬
denten aus, welchen er aber nicht nennt.
de connubiis militum Romanorum, Trai. ad Rhen.
1745. Phil. Matth. Mestre mag wohl von Wie=
lingen manchen Beytrag darzu erhalten haben.
Doch dem sey, wie ihm wolle, der beruͤhmte Herr
Rath Oclrichs hat sie für wuͤrdig angesehen, ihr
einen Platz im Thesauro Dissert. iurid. Belgica-
rum, Band I. Th. 1. S. 293-314. zu verstatten.
de legibus; Traiecti ad Rhen. 1745. Valent. Joh.
Blondeels Gradualschrift, welche schon oben vor¬
gekommen, und der Stoff zu so vielem Verdrusse
gewesen ist.
Vielleicht erinnere ich es nicht ganz vergebens, wenn
ich noch sage, daß Herm. Weitsels Dissert. de iure
clauium, die er 1740. auf 51 Bogen zu Utrecht hat
drucken lassen, gar nicht unter Wielings Vorsitze gehal¬
ten worden sey. Seine Name stehet zwar auf dem Titel
allein nur deswegen, weil er damals Rektor der Univer¬
sität war, welches bey den Niederlaͤndischen Doktordis¬
putationen eine alte Gewohnheit ist.
Vriemoet Athenae Frisiacae, p. 814. Aus dieser Quelle,
welche die einzige ist, hat Paqvot in seinen Memoires
pour servir à l'Hist. litter. des 17. Provinces des Pays-bas,
Band I. S. 628. der Ausgabe in F. geschöpft, und eben
nichts Neues hinzuzuthun gewußt. Wer diesen Artikel,
welchen ich auch aus Wielings Schriften ergänzt habe,
mit dem Vriemoetischen zusammen hält, dem wird
hoffentlich der Unterschied bald in die Augen fallen.
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Vorage:
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte