Full text: Beyträge zur juristischen Biographie, oder genauere litterärische und critische Nachrichten von dem Leben und den Schriften verstorbener Rechtsgelehrten auch Staatsmänner, welche sich in Europa berühmt gemacht haben (Bd. 4, St. 2 (1778))

XXII. Johann Friedrich Böckelmann. 275 
Ehre. *)" Vorher aber, ehe ihm die Universität 
den Beruf zusendete, welches vier Wochen darauf ge¬ 
Seine 
schah, mußte er die Doctorwüͤrde annehmen. 
verfertigte Probeschrift lag schon, seit dem Januar, beym 
obersten Rechtslehrer, Heinr. David Chuno, zur Censur: 
dieser trug jedoch aus Ursachen, die ich am gehoͤrigen Orte 
melden werde, sie unterschrieben zurück zu geben, Be¬ 
denken. Endlich erfolgte der Druck, und neil Boͤckel¬ 
mann bey der öffentlichen Vertheidigung der Gradual¬ 
dissertation keinen Präses haben wollte, wie gleichwohl 
die dasigen Statuten erfodertern: so erhielt er vom Hofe 
eine besondere Erlaubnis dazu. Er stieg von dieser Zeit 
Jm Jahre 1661. wurde er 
an sehr schleunig empor. 
zugleich Rath und ordentlicher Hofgerichtsbeysitzer; 1665. 
aber schon erster Rechtslehrer an des verstorbenen Chuno 
Stelle, auch Vicehofrichter zu Heidelberg. Nicht lange 
hernach ernennte ihn der Churfüͤrst noch zum Staatsra¬ 
the und Vicepräsidenten des hoͤchsten Tribunals, wobey 
er die vorigen Aemter ebenfalls verwaltete. Solche wich¬ 
tige Vortheile, welche er, als ein Fremder, als ein noch 
junger Mann, in so wenigen Jahren erlangt hatte, konn¬ 
ten Andere ohne Neid und Haß nicht ansehen, wie es ge¬ 
Samuel 
meiniglich die Gewohnheit mit sich bringt. 
Pufen= 
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*) Es heißt darinn: damit die bey annahender Frühlings¬ 
und Meßzeit hin und wieder reisende Studiosi die suridi- 
cam Facultatem etwas bestäͤrkt, und sonderlich die Pro¬ 
fessionem Institutionum bestellt finden mogen, ist die 
Verordnung zu thun, daß der Candidatus luris, Herr 
Joh. Fr. Bockelmann, von dessen gutem Herkommen, 
Fleiß und Qualitäten (davon er bey Haltung der Privat= 
collegien und sonst in Actis publicis schon verschiedene 
rühmliche specimina gethan hat,) Jhro Churfürstl. 
Durchl. genugsam berichtet seindt, fürderlichst und via 
ordinaria, et more solito, zu gedachter Institutionum 
Profession vocirt, und berufen werden möge. 
Vorlage: 
Max-Planck-Institut für 
DFG 
europäise 
Rechtsgeschichte 
nste.
	        
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