XXII. Johann Friedrich Böckelmann. 275
Ehre. *)" Vorher aber, ehe ihm die Universität
den Beruf zusendete, welches vier Wochen darauf ge¬
Seine
schah, mußte er die Doctorwüͤrde annehmen.
verfertigte Probeschrift lag schon, seit dem Januar, beym
obersten Rechtslehrer, Heinr. David Chuno, zur Censur:
dieser trug jedoch aus Ursachen, die ich am gehoͤrigen Orte
melden werde, sie unterschrieben zurück zu geben, Be¬
denken. Endlich erfolgte der Druck, und neil Boͤckel¬
mann bey der öffentlichen Vertheidigung der Gradual¬
dissertation keinen Präses haben wollte, wie gleichwohl
die dasigen Statuten erfodertern: so erhielt er vom Hofe
eine besondere Erlaubnis dazu. Er stieg von dieser Zeit
Jm Jahre 1661. wurde er
an sehr schleunig empor.
zugleich Rath und ordentlicher Hofgerichtsbeysitzer; 1665.
aber schon erster Rechtslehrer an des verstorbenen Chuno
Stelle, auch Vicehofrichter zu Heidelberg. Nicht lange
hernach ernennte ihn der Churfüͤrst noch zum Staatsra¬
the und Vicepräsidenten des hoͤchsten Tribunals, wobey
er die vorigen Aemter ebenfalls verwaltete. Solche wich¬
tige Vortheile, welche er, als ein Fremder, als ein noch
junger Mann, in so wenigen Jahren erlangt hatte, konn¬
ten Andere ohne Neid und Haß nicht ansehen, wie es ge¬
Samuel
meiniglich die Gewohnheit mit sich bringt.
Pufen=
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*) Es heißt darinn: damit die bey annahender Frühlings¬
und Meßzeit hin und wieder reisende Studiosi die suridi-
cam Facultatem etwas bestäͤrkt, und sonderlich die Pro¬
fessionem Institutionum bestellt finden mogen, ist die
Verordnung zu thun, daß der Candidatus luris, Herr
Joh. Fr. Bockelmann, von dessen gutem Herkommen,
Fleiß und Qualitäten (davon er bey Haltung der Privat=
collegien und sonst in Actis publicis schon verschiedene
rühmliche specimina gethan hat,) Jhro Churfürstl.
Durchl. genugsam berichtet seindt, fürderlichst und via
ordinaria, et more solito, zu gedachter Institutionum
Profession vocirt, und berufen werden möge.
Vorlage:
Max-Planck-Institut für
DFG
europäise
Rechtsgeschichte
nste.