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XI. Gabriel Schweder.
tulation, beygefügt, seine Meynungen an mehr als
einem Orte mit neuen Beweisen unterstützt, auch
Lynckers Anmerkungen benutzt, wenn er dere |
Gründlichkeit erkannt hat. Nur darinn ist er schlech=
terdings von ihm nicht zu überzeugen gewesen, den
wohl behaupteten Satz zuruͤckzunehmen, daß die Ma¬
jestät des Deutschen Reichs getheilt sey, und einige Ge¬
rechtsame dem Kayser zwar allein, nicht wenige aber
demselben und den Staͤnden gemeinschaftlich zukom¬
men. Schweder war gesonnen, dieses Handbuch
welches aus academischen Vorlesungen entstanden, und
von ihm auf seiner Zuhöͤrer und des Verlegers wieder¬
holtes Begehren zum Drucke befoͤrdert worden ist, so
stark zu vermehren, daß es zu einem großen Quartban¬
de angewachsen seyn wuͤrde. Allein er mußte den Vor¬
stellungen des Buchhaͤndlers nachgeben, dessen In¬
teresse es freylich gemaͤß war, das einmal erwaͤhlte For¬
mat ferner zu behalten. Denn man haͤtte andern Falls
ein viel weitläuftiger Werk auf protestantischen und
catholischen Universitaͤten nicht so bequem, als es sonst
häufig geschah, zu Vorlesungen gebrauchen können.
Daß auch sein Enkel, Wolfg. Paul Burgermeister,
1730 damit umgegangen sey, aus Schweders acade=
mischen Discursen daruͤber dem Buche die Gestalt eines
vollständigen Syntagma iuris publici zu verschaffen, und
desselben Lebensbeschreibung hinzuzuthun, jedoch seinen
Vorsatz nicht vollstreckt habe, wird schon im Bande III.
S. 336. meiner Beyträge angemerkt. Der Plan.
welchen sich der Verfasser vorgezeichnet, ist dieser
Nach vorangeschickter Erklaͤrung des Staatsrechts, und
was weiter dazu gehoͤret, handelt er erst in einem all¬
gemeinen Theile von den Grundgesetzen und der Ver¬
fassung des Deutschen Reichs, nach desselben Ursprunge
und Staatsveraͤnderungen, ferner von der Eintheilung
in zehn Kreise, von dem Haupte und Gliedern. Hier=
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Max-Planck-Institut für
DFG
europäische Rechtsgeschichte
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