Full text: Selecta iuris publici novissima (Reg. 19/24 (1752))

Register. 
Wi. 
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derer Gevetteren von Steinberg Befug¬ 
nuß gründe sich auf nichts, als auf eine 
unerlaubte Prorogation, und darauf con- 
tra Prorogantem erhaltene Urtheil. 385. 
es seye lächerlich, daß man sich bey dem 
Wort Geding, und einer nicht nöthig ge= 
wesenen Renovation aufhalte. ibid. 
so lang die Production nicht geschehen, 
werde das Suppositum von einer durch die 
Vorfahren geschehen seyn sollender Zusag 
abermahlen negiret, wegen der Urtheil aber 
das vorherige wiederholet. 386. 
Jhro Churfürstl. Durchl. zu Cölln kön= 
nen keinen, welcher seine vermeyntliche Le¬ 
gitimation vor dero Lehen=Cammer dar= 
zuthun beständig weigere pro Vasallo er= 
kennen, noch denselben in Prædonia Feudi 
Perceptione sitzen lassen. ibid. 
der Herr Cantzler von Sierstorff wisse 
sich nicht zu erinnern, daß er die Origina¬ 
lien von Bischoff Bartolds Urkunde, und d 
dem Lehen=Brieff vom Jahr 1623. in 
Händen gehabt, und der Syndicus Lam= 
mer seye ad recognoscendum nicht be= 
stellt gewesen. ibid. 
wird auf einige gebrauchte Ausdrücke kurtz 
geantwortet. 387. 
und die disseits angeführte Raison, war= 
um 
Max-Planck-Institut für 
DFC 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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