Full text: Selecta iuris publici novissima (Th. 9 (1745))

Ostfriesischen Erbfolge. 
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nigst und gehorsamst ersuchen, die Erb-Verbru¬ 
derung aus Röm. Kayserl. Macht allergnädigst 
zu confirmiren, und zu bestaͤtigen. 
AETIC.X. Und zuletzt behalten beede hohe Erb¬ 
Vereinigte und Erb-Verbruͤderte Theile ihnen 
freye Macht bevor, diesem aufgerichteten Pacto nach 
Gelegenheit der Zeit und der Sache vorfallenden 
Nothwendigkeit mit beederseits Belieben und gu¬ 
tem Willen, ein und anders hinzu zuthun, dasselbe 
zu erlaͤutern und zu extendiren, jedoch dem Haupt¬ 
werck und dessen beederseits Hochfuͤrstl. und re¬ 
spective Gräfl. Häusern, und Dero Lande und 
Leute zum Aufnehmen, Frommen, Besten, Nutzen 
und Securitäͤt angesehene Intention unnachthei¬ 
lig und unabbruͤchig, alles getreulich und ohne 
Gefaͤhrde. Zu Urkund dessen haben beede hohe 
Erb=Vereinigte und Erb=Verbruͤderte Theile 
zwey allerdings gleichlautende Exemplaria mit 
eigenen Haͤnden unterschrieben, und Dero Sie¬ 
gel daran hangen lassen. So geschehen Hanno¬ 
ver den 20. Martii 1691. 
(L. S.) 
Ernst August. 
(L. S.) Christian Eberhard. 
N 2 
Das 
Staatsbibliothel 
Max-Planck-Institut für 
Berlit 
urc
	        
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