Ostfriesischen Erbfolge.
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nigst und gehorsamst ersuchen, die Erb-Verbru¬
derung aus Röm. Kayserl. Macht allergnädigst
zu confirmiren, und zu bestaͤtigen.
AETIC.X. Und zuletzt behalten beede hohe Erb¬
Vereinigte und Erb-Verbruͤderte Theile ihnen
freye Macht bevor, diesem aufgerichteten Pacto nach
Gelegenheit der Zeit und der Sache vorfallenden
Nothwendigkeit mit beederseits Belieben und gu¬
tem Willen, ein und anders hinzu zuthun, dasselbe
zu erlaͤutern und zu extendiren, jedoch dem Haupt¬
werck und dessen beederseits Hochfuͤrstl. und re¬
spective Gräfl. Häusern, und Dero Lande und
Leute zum Aufnehmen, Frommen, Besten, Nutzen
und Securitäͤt angesehene Intention unnachthei¬
lig und unabbruͤchig, alles getreulich und ohne
Gefaͤhrde. Zu Urkund dessen haben beede hohe
Erb=Vereinigte und Erb=Verbruͤderte Theile
zwey allerdings gleichlautende Exemplaria mit
eigenen Haͤnden unterschrieben, und Dero Sie¬
gel daran hangen lassen. So geschehen Hanno¬
ver den 20. Martii 1691.
(L. S.)
Ernst August.
(L. S.) Christian Eberhard.
N 2
Das
Staatsbibliothel
Max-Planck-Institut für
Berlit
urc