Register.
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wird in Ansehung der alten Hertzogthuͤmer
und Grafschafften überhaupt, §. 3. 300.
insonderheit aber in Ansehung des Hertzog=
thums Bayerns gezeiget, §. 4. 304.
es wäre kein Bayrischer Lehens=Nexus in-
tuitu der Grafschafft Hirschberg jemahls
vorhanden gewesen. § 5. 309.
Dieser Lehens=Nexus könne auch jenseits
nicht erwiesen werden. §. 6. 313
der aus dem Heußlerischen Tractat herge=
nommene Beweiß wird widerleget. §. 7.
315.
deßgleichen dasjenige so von Falckensteins
Codice Diplomatico hergehohlet worden.
§. 8. 318.
Das Land=Gericht Hirschberg waͤre eben¬
falls nie ein Bayrisches, sondern ein Kay¬
serl. Lehen gewesen. §. 9. 320.
Eigene Gestaͤndniß des jenseitigen Verfas¬
sers, §. 10. 323.
dessen Verdrehung wird widerleget. §. 11.
324.
Was es fur Streitigkeiten uͤber die Graf¬
schafft Hirschberg nach Absterben des letz=
tern Grafen von Hirschberg abgegeben.
§. 12. 329.
Eychstätt habe sich zu einem compromissi-
schen Ausspruch bequemet. §. 13. 332.
dieser seye an Eychstätt favorable ausgefal¬
len, und von Bayern durch eine solenne
Acceptations-Urkunde angenommen wor¬
den. §. 14. 334.
Jn=
—
Vorlage.
Universitä
Philipps
Marburg
europäische Rechtsgeschichte