Full text: Selecta iuris publici novissima (Th. 17 (1749))

Das VIII. Capitel. §. II. 
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tzen Zerfall mithin zu dem darauf folgenden 
Untergang macheten rc. 
Man laͤßt maͤnniglich urtheilen, ob das Be¬ 
tragen Sr. Hochfuͤrstl. Durchleucht solche Vor¬ 
wuͤrffe verdiene, und ob Hoͤchst-Dieselbe jeman¬ 
den von Ihren Hoch= und Löͤbl. Mit-Staͤnden 
auch nur von weiten zu argwohnen Anlaß gege¬ 
ben, als ob man Sie in ihren Reichs-Staͤndi¬ 
schen Freyheiten bekraͤncken wollte, da Hoͤchst¬ 
Dieselbe vielmehr bestaͤndig offentlich erklaͤren las¬ 
sen, was massen Sie einem jeden Stand sein 
Recht Buͤndnuͤsse einzugehen und fortzusetzen und 
in sofern seine Vota nach eigenem Belieben ab¬ 
zulegen, vollkommen frey-und anheim gestellt 
seyn liessen, nur aber mit diesem Anhang, daß 
solche auch in der mehristen Anzahl in dieser Buͤnd¬ 
nuͤß=Sache abgelegte Vota Se. Hochfüͤrstliche 
Durchleucht nicht zu verbinden vermoͤgen. 
Es soll also das gantze Publicum beurtheilen, 
welcher Theil dem andern sich zudringe, ob der¬ 
jenige, der sein und seiner gleichgesinnten Votum 
einem andern Mit=Stand aufdringen, und Ihn 
in so wichtigen=Land= und Leut betreffenden Sa¬ 
chen noͤthigen will, sich demselben gemaͤß zu be¬ 
zeugen? oder aber derjenige? der seinen Mit¬ 
Staͤnden die vollkommene Freyheit ihre Maa߬ 
Regeln vor sich nach eigener Convenienz zu neh¬ 
men uͤberlaͤßt, Ihnen aber nur das Recht nicht 
einraumen will, daß sie Ihn wider seinen Wil¬ 
len mit in dieselbige hineinziehen moͤgen. 
Letzteres ist alles was Jhro Hochfuͤrstliche 
Durchleucht zu Wuͤrtemberg verlangen, und 
worüber Sie Jhrer Mit=Ständen Erklärung 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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