Das VIII. Capitel. §. II.
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tzen Zerfall mithin zu dem darauf folgenden
Untergang macheten rc.
Man laͤßt maͤnniglich urtheilen, ob das Be¬
tragen Sr. Hochfuͤrstl. Durchleucht solche Vor¬
wuͤrffe verdiene, und ob Hoͤchst-Dieselbe jeman¬
den von Ihren Hoch= und Löͤbl. Mit-Staͤnden
auch nur von weiten zu argwohnen Anlaß gege¬
ben, als ob man Sie in ihren Reichs-Staͤndi¬
schen Freyheiten bekraͤncken wollte, da Hoͤchst¬
Dieselbe vielmehr bestaͤndig offentlich erklaͤren las¬
sen, was massen Sie einem jeden Stand sein
Recht Buͤndnuͤsse einzugehen und fortzusetzen und
in sofern seine Vota nach eigenem Belieben ab¬
zulegen, vollkommen frey-und anheim gestellt
seyn liessen, nur aber mit diesem Anhang, daß
solche auch in der mehristen Anzahl in dieser Buͤnd¬
nuͤß=Sache abgelegte Vota Se. Hochfüͤrstliche
Durchleucht nicht zu verbinden vermoͤgen.
Es soll also das gantze Publicum beurtheilen,
welcher Theil dem andern sich zudringe, ob der¬
jenige, der sein und seiner gleichgesinnten Votum
einem andern Mit=Stand aufdringen, und Ihn
in so wichtigen=Land= und Leut betreffenden Sa¬
chen noͤthigen will, sich demselben gemaͤß zu be¬
zeugen? oder aber derjenige? der seinen Mit¬
Staͤnden die vollkommene Freyheit ihre Maa߬
Regeln vor sich nach eigener Convenienz zu neh¬
men uͤberlaͤßt, Ihnen aber nur das Recht nicht
einraumen will, daß sie Ihn wider seinen Wil¬
len mit in dieselbige hineinziehen moͤgen.
Letzteres ist alles was Jhro Hochfuͤrstliche
Durchleucht zu Wuͤrtemberg verlangen, und
worüber Sie Jhrer Mit=Ständen Erklärung
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte