Full text: Selecta iuris publici novissima (Th. 17 (1749))

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Von der Fränckis. Cammer=Präsent. 
Durchlauchtigster :c. 
Qu. rc. haben hiemit unterthänig und unterthä= 
Snigst nicht verhalten sollen, wie daß der am 
30. Sept. 1710. von Weyl. Jhro Hochfürstl. 
Durchlaucht Herrn Christian Ernst / Marg= 
grafen zu Brandenburg=Culmbach wegen des 
Fränckischen Creyses Augsp. Conf. zu des Kay= 
serl. Cammer=Gerichts Assessorat praesentirte 
Johann von Frantz den 18. Sept. jüngsthin münd= = 
lich angezeiget habe, daß er diese bey gedachten 
Kayserl. Cammer=Gericht bishero vertrettene 
Beysitzer=Stelle wegen anwachsendem hohen Al¬ 
ters zu resigniren entschlossen seye, solche auch 
wuͤrcklich resigniret habe. Wann nun es ver¬ 
moͤge Cammer-Gerichts-Ordnung dergleichen 
Falle gehoͤriger Orten zu Beobachtung weiterer 
Ordnungs=maͤßigen Praesentation zu verkuͤnden 
oblieget, so haben Eu. rc. als des Fränckischen 
Creyses Mit=Ausschreibenden Fürsten solches hie= 
mit zu bewerckstelligen ohnermangeln sollen. Die 
übrigens rc. Wetzlar den 20. Oct. 1739. 
k 
etect 
Das dritte Capitel. 
Vom 
trittigen Post= und Botten¬ 
Wesen 
zwischen des Herrn Fuͤrsten von 
Turn und Taxis Hochfürstl. Durchl. an 
einem, und der Reichs-Stadt Coͤllen am 
andern Theil in Verfolg des ersten Capi¬ 
tels im vierdten und zweyten Capitels 
im vierzehenden Theil. 
Max-Planck-Institut für 
DI 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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