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Von der Fränckis. Cammer=Präsent.
Durchlauchtigster :c.
Qu. rc. haben hiemit unterthänig und unterthä=
Snigst nicht verhalten sollen, wie daß der am
30. Sept. 1710. von Weyl. Jhro Hochfürstl.
Durchlaucht Herrn Christian Ernst / Marg=
grafen zu Brandenburg=Culmbach wegen des
Fränckischen Creyses Augsp. Conf. zu des Kay=
serl. Cammer=Gerichts Assessorat praesentirte
Johann von Frantz den 18. Sept. jüngsthin münd= =
lich angezeiget habe, daß er diese bey gedachten
Kayserl. Cammer=Gericht bishero vertrettene
Beysitzer=Stelle wegen anwachsendem hohen Al¬
ters zu resigniren entschlossen seye, solche auch
wuͤrcklich resigniret habe. Wann nun es ver¬
moͤge Cammer-Gerichts-Ordnung dergleichen
Falle gehoͤriger Orten zu Beobachtung weiterer
Ordnungs=maͤßigen Praesentation zu verkuͤnden
oblieget, so haben Eu. rc. als des Fränckischen
Creyses Mit=Ausschreibenden Fürsten solches hie=
mit zu bewerckstelligen ohnermangeln sollen. Die
übrigens rc. Wetzlar den 20. Oct. 1739.
k
etect
Das dritte Capitel.
Vom
trittigen Post= und Botten¬
Wesen
zwischen des Herrn Fuͤrsten von
Turn und Taxis Hochfürstl. Durchl. an
einem, und der Reichs-Stadt Coͤllen am
andern Theil in Verfolg des ersten Capi¬
tels im vierdten und zweyten Capitels
im vierzehenden Theil.
Max-Planck-Institut für
DI
europäische Rechtsgeschichte