Metadaten : ¬Die Lehre von den Erbverträgen (Theil 2, Bd. 1)

§.  4.  Ungültigkeit  d.  Erbvertr.  n.  röm.  Recht.  113
motivirt  war,  nicht  einmal  ansprechen  konnte.  War  selbst
in  diesem  Fall  der  Erbverzicht  ungültig,  so  mußte  er  es
um  so  mehr  unter  anderen,  ihm  weniger  günstigen  Umständen ¬
  seyn.
Nachdem  die  Ungültigkeit  der  Erbverträge  nach  römischem
Recht  dargethan  worden  ist,  so  bleibt  nur  noch  die  Frage
zu  erörtern  übrig,  welches  denn  die  Gründe  dieser  Ungültigkeit ¬
  waren,
eine  Untersuchung,  die,  wie  sich  später
zeigen  wird,  für  die  ältere  Jurisprudenz  von  großer  Bedeutung ¬
  war,  jetzt  aber,  da  die  Erbverträge  auch  dem  Princip
nach  als  selbständiges  Institut  eine  gemeinrechtliche  Geltung
erlangt  haben,  nur  ein  untergeordnetes  Interesse  hat.
Betrachtet  man  die  Sache  nun  einmal  ganz  im  Allgemeinen,
so  erscheint  sie  eigentlich  gar  nicht  so  verwickelt  und  schwierig,
wie  man  sie  wohl  hat  machen  wollen.  Das  Erbrecht  gehört ¬
  zu  den  Rechtstheilen,  welche  nie  ganz  der  Privatwillkühr
überlassen  werden  können,  sondern  bis  auf  einen  gewissen
Grad  einen  öffentlichen  Charakter  haben  11).  Nun  haben
die  Römer  es  zwar  nirgends  ausdrücklich  ausgesprochen,
das  Erbrecht  sey  juris  publici,  quod  pactis  privatorum
mutari  non  potest,  und  daraus  die  Ungültigkeit  der  Erbverträge ¬
  hergeleitet;  aber  soviel  ist  doch  gewiß,  daß  sie  den
Vertrag  auf  die  Beerbung  nicht  einwirken  ließen,  und  daß
dieß  bei  dem  Erbverzichte  ausdrücklich  daraus  erklärt  wird,
weil  er  dem  Gesetze  nicht  gleich  stehe,  das  jus  successionis
2).  Auch  von  dem  Erbeinsetzungsnicht ¬
  verändern  könne
vertrage  heißt  es  in  demselben  Sinne:  hereditas  extraneis
13),  woraus  denn  wiederum  die  Ungültigtestamento -
  datur
11)  Vgl.  oben  §.  3.  Note  3.
12)  L.  16.  D.  de  suis.  —  cf.  L.  34.  D.  de  pactis.
13)  c.  5.  C.  de  pactis  conv.  tam  super  dote.
II.
            
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