Objekt : Napoleons Gesetzbuch nach seinen Abweichungen von Teutschlands gemeinem Rechte (2)

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III.)  Rechte  und  Pflichten  des  Miethers.
a.)  Im  Allgemeinen.
Auch  die  zu  dieser  Abtheilung  gehörigen
Grundsätze  sind  gröstentheils  gemeinrechtlich:
der  Miether  ist  verbunden:  1.)  die  vermiethete ¬
  Sache  als  guter  Hausvater  und
nach  der  Bestimmung  zu  gebrauchen,  welche -
  in  dem  Contracte  oder  in  den  Umständen ¬
  liegt  (1137.  1766.)  (b),  2.)  das
Miethgeld  zu  der  verabredeten  Zeit  zu
bezahlen:  Art.  1728  (e),
abweichend  vom  G.  R.  ist  es  jedoch,
dals,  wenn  der  Contract,  dessen  Vollziehung -
  schon  angefangen  hat,  nicht  schriftlich ¬
  geschlossen  ist,  und  über  das  Miethgeld ¬

—
b)  Nach  dem  Projecte  ward  in  Ansehung  dieses  letzter
Satzes  blos  anf  Gewohnheiten  verwiesen,  und  die
gegenwärtige  Verfügung  beruht  auf  dem  Vorschlage
des  Tribunats  und  der  richtigen  Aeusserung,  dals
bey  so  verschiedenartigen  Vorfällen  mehr  der  Weisheit -
  und  Erfahrung  der  Richter  überlassen  werden
müsse:  Conférence  VI,  112.  —  Als  Beispiel  führt
der  Tribun  Mourricault  an,  dass  der  Miether  eines
Hauses  darin  keine  Schmiede  anlegen  dürfe,  wenn
nicht  vorher  eine  solche  darin  gewesen  sey  oder  sich
aus  dem  zur  Zeit  des  Contracts  bekannten  Handwerke
desselben  vermuthen  lasse,  es  sey  ihm  zu  diesem
Gebrauche  vermiethet  worden:  Code  civil  de
l'exposé  VI,  133.
c)  Thibaut  II,  863.
            
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