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Von der unvordenklichen Verjährung. §. 52.
V. Sonn= und Festtage.
Diese sind in rechtlicher Hinsicht namentlich dadurch von
andern Tagen verschieden, daß an ihnen keine Rechtsgeschäfte
vorgenommen werden sollen oder doch nicht vorgenommen zu
werden brauchen. Ist daher am Ende einer Frist, welches auf
einen Sonn= oder Festtag fällt, eine geschäftliche Handlung
vorzunehmen, z. B. am Verfalltage ein Wechsel zu bezahlen
und beziehungsweise zu präsentiren, so muß der Termin auf
den vorhergehenden oder nachfolgenden Werkeltag verlegt werden.
Nach Analogie der civilen Zeitrechnung darf hier wohl angenommen ¬
werden, daß, wenn keine particularrechtlichen Vorschriften
darüber bestehen*3), der Verpflichtete die Handlung erst am
nächstfolgenden Werkeltage vorzunehmen braucht. — Die Sonnund ¬
Festtage werden übrigens nicht wie die übrigen Tage
von Mitternacht zu Mitternacht, sondern von 6 Uhr des Vorabends ¬
bis 6 Uhr des Festabends (a vespera ad vesperam) gerechnet ¬
19).
§. 52.
Von der unvordenklichen Verjährung.
Dieselben Ursachen, welche es bewirken, daß durch die
lange Uebung eines Rechtssatzes ein Herkommen begründet
wird, welches unter den Begriff der Rechtsgewohnheit fällt"),
—
thung des Lehens von Seiten der Vasallen: Sächs. Lehnr. Art. 50.
§. 4. — Schwäb. Lehnr. (Laßberg) Art. 88. vgl. I. F. 22. pr.
II. F. 52. §. 3. — Albrecht, die Gewere, S. 114—15.— Homeyer
Sachsensp., II. 2. S. 469—75.
18) S. z. B. Pr. A. L. R. Th. I. Tit. 3. §. 48. Trifft die Erfüllung
einer Pflicht auf einen Tag, an welchem nach allgemeinen Polizeiverordnungen, ¬
oder nach den Religionsgrundsätzen des Verpflichteten dergleichen
Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen, so ist der Verpflichtete in
der Regel an dem nächstfolgenden Tage zu der Leistung verbunden.
19) cap. 1. X. de feriis. (2, 9.) — J. H. Boehmer, J. E. P. Il. 9.
§. 20. — Falck, Handbuch, IV. S. 33.
1) S. oben §. 33.
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