Volltext : System des gemeinen deutschen Privatrechts (1)

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Von  der  unvordenklichen  Verjährung.  §.  52.
V.  Sonn=  und  Festtage.
Diese  sind  in  rechtlicher  Hinsicht  namentlich  dadurch  von
andern  Tagen  verschieden,  daß  an  ihnen  keine  Rechtsgeschäfte
vorgenommen  werden  sollen  oder  doch  nicht  vorgenommen  zu
werden  brauchen.  Ist  daher  am  Ende  einer  Frist,  welches  auf
einen  Sonn=  oder  Festtag  fällt,  eine  geschäftliche  Handlung
vorzunehmen,  z.  B.  am  Verfalltage  ein  Wechsel  zu  bezahlen
und  beziehungsweise  zu  präsentiren,  so  muß  der  Termin  auf
den  vorhergehenden  oder  nachfolgenden  Werkeltag  verlegt  werden.
Nach  Analogie  der  civilen  Zeitrechnung  darf  hier  wohl  angenommen ¬
  werden,  daß,  wenn  keine  particularrechtlichen  Vorschriften
darüber  bestehen*3),  der  Verpflichtete  die  Handlung  erst  am
nächstfolgenden  Werkeltage  vorzunehmen  braucht.  —  Die  Sonnund ¬
  Festtage  werden  übrigens  nicht  wie  die  übrigen  Tage
von  Mitternacht  zu  Mitternacht,  sondern  von  6  Uhr  des  Vorabends ¬
  bis  6  Uhr  des  Festabends  (a  vespera  ad  vesperam)  gerechnet ¬
  19).
§.  52.
Von  der  unvordenklichen  Verjährung.
Dieselben  Ursachen,  welche  es  bewirken,  daß  durch  die
lange  Uebung  eines  Rechtssatzes  ein  Herkommen  begründet
wird,  welches  unter  den  Begriff  der  Rechtsgewohnheit  fällt"),
—
thung  des  Lehens  von  Seiten  der  Vasallen:  Sächs.  Lehnr.  Art.  50.
§.  4.  —  Schwäb.  Lehnr.  (Laßberg)  Art.  88.  vgl.  I.  F.  22.  pr.
II.  F.  52.  §.  3.  —  Albrecht,  die  Gewere,  S.  114—15.—  Homeyer
Sachsensp.,  II.  2.  S.  469—75.
18)  S.  z.  B.  Pr.  A.  L.  R.  Th.  I.  Tit.  3.  §.  48.  Trifft  die  Erfüllung
einer  Pflicht  auf  einen  Tag,  an  welchem  nach  allgemeinen  Polizeiverordnungen, ¬
  oder  nach  den  Religionsgrundsätzen  des  Verpflichteten  dergleichen
Handlungen  nicht  vorgenommen  werden  dürfen,  so  ist  der  Verpflichtete  in
der  Regel  an  dem  nächstfolgenden  Tage  zu  der  Leistung  verbunden.
19)  cap.  1.  X.  de  feriis.  (2,  9.)  —  J.  H.  Boehmer,  J.  E.  P.  Il.  9.
§.  20.  —  Falck,  Handbuch,  IV.  S.  33.
1)  S.  oben  §.  33.
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